Causa Ischgl
VSV: Ischgl 2020 – Beschwerde an EGMR und Staatshaftung
Der Verbraucherschutzverein will die Abweisungen des OGH in der Causa Ischgl nicht akzeptieren. Der VSV unterstützt die Beschwerde eines Betroffenen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und eine Staatshaftungsklage beim VfGh.
ISCHGL, WIEN. Der Verbraucherschutzverein (VSV) will die Abweisung der Amtshaftungsklagen der Ischgl-Opfer durch den Obersten Gerichtshof (OGH) im Zusammenhang mit dem Multiorganversagen in Ischgl im Jahr 2020 nicht einfach hinnehmen und unterstützt nun eine Beschwerde eines Betroffenen an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie eine Staatshaftungsklage beim Verfassungsgerichtshof.
„Wir wollen die Entscheidung des OGH gerade im Hinblick auf die Menschenrechte und die Beachtung des EU-Rechts durch unabhängige Organe überprüft sehen,“
sagt Peter Kolba, Chefjurist des VSV.
„Denn die Entscheidung des OGH ist ein Schlag ins Gesicht hunderter Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch die Fehler der österreichischen Gesundheitsbehörden im Umgang mit dem Auftreten des Corona-Virus in Ischgl im März 2020 zum Teil tragische Folgen wie schwere Krankheitsverläufe, den Tod von Verwandten oder langes Leiden an Long Covid davongetragen haben.“
Beschwerde gegen die Republik Österreich
Rechtsanwalt Alexander Klauser hat heute für einen Betroffenen, dessen Klage vom OGH abgewiesen wurde, eine Beschwerde gegen die Republik Österreich wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) beim EGMR eingebracht. Er wird in den nächsten Wochen auch eine Staatshaftungsklage beim Verfassungsgerichtshof einbringen.
„Der OGH ist im Gegensatz zu namhaften Experten der Auffassung, dass weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch die EU-Grundrechte-Charta auf den Fall Ischgl anwendbar wären. Damit verweigerte er den Betroffenen nicht nur den individuellen Schutz, den diese internationalen Rechtsakte vorsehen. Er verletzte auch seine Pflicht als letztinstanzliches Gericht eines EU-Mitgliedstaats, strittige Rechtsfragen zum EU-Recht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Daher gehen wir davon aus, dass die Republik Österreich für diese Fehler haftet,“
erklärt Rechtsanwalt Klauser.
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