Impfung und Job
Kann der Arbeitgeber die Impfung anordnen?

Ob der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern eine Impfung anordnen darf, darüber streiten sich die Experten. | Foto: Daniela Stärk - stock.adobe.com
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  • Ob der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern eine Impfung anordnen darf, darüber streiten sich die Experten.
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Ob man gegen Corona geimpft ist oder nicht, wird zukünftig im Berufsleben wohl eine entscheidende Rolle spielen.

KÄRNTEN, LAVANTTAL. Die Durchimpfungsrate in der Bevölkerung stagniert in Österreich bei etwa 55 Prozent. Je nachdem, welcher Quelle man Glauben schenkt, wird bis zum Herbst allerdings eine Rate von 75 bis 90 Prozent benötigt, um der Pandemie Herr zu werden. Ein Umstand, der nun verstärkt das Thema Impfpflicht im Beruf auf den Plan ruf. Bei der Jobsuche wird er Impfstatus in Zukunft eine Rolle spielen. Ob der Arbeitgeber eine Impfung anordnen kann, darüber streiten sich die Experten.

„Keine Diskriminierung“

Rechtlich wäre es für Unternehmen möglich, von den Mitarbeitern die Covid-19-Impfung einzufordern. Das meinte zumindest die Arbeitsrechtsexpertin Katharina Körber-Risak im im Zeit im Bild-Interview Anfang August. Im Gegensatz zu Religion, Weltanschauung, ethnischer Herkunft, Geschlecht und Alter sei der Impfstatus nicht von EU-Recht geschützt. Das bedeutet laut Körber-Risak, dass es keine gesetzlichen Regelungen gibt, die eine Unterscheidung nach dem Impfstatus verbieten oder als Diskriminierung bewerten würden. Es spiele arbeitsrechtlich auch gar keine Rolle, ob der Arbeitgeber die Impfung nur bei Neueinstellungen oder auch von bereits im Unternehmen tätigen Personen verlangt.

In bestimmten Fällen möglich

Auch die Wirtschaftskammer ist ähnlicher Auffassung: „Obwohl es keine ausdrückliche gesetzliche Impfpflicht gibt, kann die Anordnung des Arbeitgebers, sich impfen zu lassen, jedenfalls in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein. Dies etwa dann, wenn der Gesetzgeber das Betreten der Arbeitsstätte nur jenen erlaubt, die einen negativen COVID-19-Test vorweisen können.“ Anders sieht dies die Gewerkschaft, die meint, dass eine Anordnung zur Impfung rechtlich nicht durchzusetzen ist, allerdings einräumt, dass es für ungeimpfte Arbeitnehmer unter gewissen Umständen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen kann. So können Kündigungen grundsätzlich ohne Begründung ausgesprochen werden. Wird die Kündigung vor Gericht angefochten, ist es Aufgabe des Gerichts, eine Abwägung der Interessen vorzunehmen. 

Heißes Eisen

Einzelne Länder preschen schon vor, so hat etwa Niederösterreich die Impfpflicht für alle neuen Landesbediensteten ab September angekündigt. Mediziner wie der Kärntner Intensivkoordinator Rudolf Likar sprechen sich für eine Impfpflicht in allen Berufen aus, in denen viel mit Menschen gearbeitet wird, beispielsweise auch für Lehrer und Gastro-Mitarbeiter. Im Gesundheitsbereich wäre es möglich, dass der Gesundheitsminister mittel Epidemiegesetz Impfungen im Gesundheitsbereich anordnet, bisher dürfen aber die Länder darüber selbst entscheiden.

Nicht erreichbar

In der Privatwirtschaft gibt man sich (noch) zurückhaltend. Die Impfpflicht ist ein heißes Eisen, das niemand gerne angreift. Bei der Johann Offner Unternehmensgruppe war die Geschäftsführung auf Nachfrage für ein Statement nicht erreichbar – Sommerurlaub. Bei Geislinger wollte man sich zu dem Thema gar nicht äußern.

Die Kabeg gibt bei gleicher Qualifikation geimpften bzw. impfwilligen Bewerbern den Vorzug. | Foto: Privat
  • Die Kabeg gibt bei gleicher Qualifikation geimpften bzw. impfwilligen Bewerbern den Vorzug.
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Geimpfte bevorzugt

Die KABEG als größter Arbeitgeber im Bezirk schließt eine Impfflicht aus, wohl aber werden Geimpfte bei Neueinstellungen und gleicher Qualifikation bevorzugt. Markus Ertl, Leiter der Abteilung Personal: „In der KABEG gibt es keine Impfpflicht, dafür fehlt auch eine gesetzliche Grundlage. Wichtig ist uns eine umfassende Information der Mitarbeiter über die Impfung. Nicht zuletzt dadurch kann die KABEG auf eine sehr hohe Impf- und Immunisierungsquote verweisen. Bei Neuanstellungen wird der Immunstatus der Bewerber abgefragt – bei gleicher Qualifikation wird schließlich dem Geimpften bzw. dem Impfwilligen der Vorzug gegeben. Mangelnde Impfwilligkeit ist jedoch per se kein Ausschlussgrund aus dem Objektivierungsverfahren. Unsere Patienten sowie unsere Mitarbeiter sind immer ausreichend geschützt, da in sämtlichen klinischen Bereichen eine FFP2-Maskenpflicht sowie strenge Hygienevorschriften herrschen.“

Arbeitsmedizinerin Katharina Memmer beim Impfen der PMS-Mitarbeiter | Foto: PMS
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70 Prozent geimpft

Bei PMS sieht man keine Notwendigkeit für eine Impfpflicht: „Wir haben als eines der ersten Unternehmen in Kärnten im Betrieb Mitarbeiter gegen Corona geimpft. Dieses Angebot habenüber 70 Prozent unserer Belegschaft genutzt. Die restlichen Mitarbeiter sind zum Großteil genesen. Unser Impfangebot war natürlich freiwillig und so soll es auch weiterhin bleiben. Wir vertrauen darauf, dass unsere Mitarbeiter sich ihrer Verantwortung bewusst sind“, sagt Prokurist Martin Grünwald.

Bewusstseinsbildung

Bei Mondi Frantschach setzt man weiterhin auf Bewusstseinsbildung statt Impfpflicht. „Neben umfassender Information und Bewusstseinsbildung haben wir auch daher auch an der Betrieblichen Impfaktion der Wirtschaftskammer Kärnten teilgenommen und unseren Mitarbeitern Impfungen im Werk ermöglicht. Daran haben 110 Mitarbeiter teilgenommen“, sagt Geschäftsführer Gottfried Joham.

Hygienekonzept

Ähnlich sieht’s bei Hermes Pharma in Wolfsberg aus. Die zentrale Kommunikationsabteilung der Hermes Group meint: „„Die Hermes Group hat allen Mitarbeitern ein freiwilliges betriebsinternes Impfangebot gemacht, auch am Standort Hermes Pharma Wolfsberg. Die Resonanz war sehr positiv. Durch diesen hohen Grad an Prävention leben wir einen wertschätzenden und respektvollen Umgang untereinander am Arbeitsplatz, ungeachtet der individuellen Haltung unserer Mitarbeitenden zum Thema Impfen im Allgemeinen.“

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