I wart auf a Flugzeug, aber es kommt net, kommt net

Guido Zeilinger, Konsumentenschutzreferent der Arbeiterkammer Steiermark.
  • Guido Zeilinger, Konsumentenschutzreferent der Arbeiterkammer Steiermark.
  • hochgeladen von Wolfgang Gaube

Frankreich und die Euro 2016 werden einige Leobener Fußballfans nicht in guter Erinnerung behalten. Zum einen gab es eine bittere 0:2-Niederlage für das österreichische Fußballnationalteam im Match gegen Ungarn. Zum anderen verzögerte sich der Rückflug von Bordeaux über Paris nach Wien wegen eines Streiks der Fluglotsen um sechs Stunden.
"Erhalten wir dafür von der Fluglinie eine Entschädigungsleistung", wollten die Reisenden von AK-Konsumentenschutzreferent Guido Zeilinger wissen. Der musste ihnen allerdings eine abschlägige Antwort erteilen: "Die Absage eines Fluges geht auf höhere Gewalt zurück (Wetter, Terroranschläge, Streiks usw.), da trifft die Airline kein Verschulden.
Anders gelagert ist es, wenn der Airline ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Unabhängig davon, ob ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht, sieht eine EU-Verordnung seit 17. Februar 2005 bei größeren Verspätungen gewisse Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Erfrischungen, Telefonate bzw. Hotelunterbringung vor. Bei Verspätungen von über fünf Stunden hat der Fluggast das Recht, auf den (Weiter-)Flug zu verzichten und den Ticketpreis zurückzuverlangen.
Bei Verspätungen auf der Kurzstrecke (ab zwei Stunden) kann eine Entschädigung von 250 Euro, ab drei Stunden eine Zahlung von 400 Euro geltend gemacht werden.

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