Ternitz/Bezirk
Wenn Taxlerin vor Gefahr warnt, sieht sie den Stinkefinger
BEZIRK NEUNKIRCHEN. Kennen Sie das? Jemand im bunten Radleroutfit strampelt dezente 20 km/h auf der Hauptstraße, obwohl daneben der Radweg wäre.
Hildegard Rath fährt seit 14 Jahren Taxi. Was ihr nicht und nicht in den Kopf will sind unvernünftige Radfahrer: "Es sind diese Möchtegern-Profis die manchmal zu zweit oder zu dritt nebeneinander auf der Straße fahren. Das kann's nicht sein, dass ihnen das eigene Leben nicht wichtiger ist."
Hoher Preis für den Radler
Es wäre nicht das erste Mal, dass ein (Renn-)Radler von einen Pkw gestreift wird, weil er wackelt. Eine Gefahr, die es am Radweg nicht gibt. Wie die Taxlerin richtig bemerkt: "Was kann mir passieren? Eine Beule im Auto. Aber der Radfahrer fällt auf die Straße, kann sich schwer verletzten oder gar tot sein."
Streitpunkt Trainingsfahrt
Korrekterweise muss gesagt werden, dass Rennradfahrer im Training die Straße anstatt des Radwegs benutzen dürfen. Doch nicht jeder bunt angezogene Rennradler fährt ein Tempo, das auf eine Trainingsfahrt schließen lassen könnte. Das bemerkt auch Rath des öfteren, hupt und weist den Hobby-Radler auf den Radweg hin. "Dafür wird mir dann immer wieder einmal der Stinkefinger gezeigt", so die Taxlerin.
Tempo zeichnet Rennradfahrer aus
Zusätzlich Licht in das Radfahrer-Problem auf der Fahrbahn statt am Radweg kann Josef Grabner bringen; selbst begeisterter Rennradfahrer, aber auch pensionierter Polizeikommandant von Schwarzau am Steinfeld. Grabner klärt auf: "Ein 10.000 Euro- Carbonrennrad mit übergewichtigem
90kg-Radler gilt nicht als Rennradler. Er muss – wenn vorhanden – auf den Radweg. Die Ausnahme gibt es, weil Rennradler mit 40 km/h oder schneller den wesentlich langsameren Verkehr am Radweg gefährden würden."
Straßenverkehrsordnung, § 68
(1) (...) Mit Fahrrädern mit einem Anhänger (...), mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit breiteren mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. (...)
(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen sowie – auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren (...).
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