Corona – das gilt in NÖ
Keine Quarantäne und keine Bescheide mehr

Auch positiv getestete Personen dürfen das Haus – mit Maske - verlassen. | Foto: pixabay.com
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Königsberger-Ludwig: Wesentliche Änderungen ab Montag durch Quarantäne-Aus
Keine Bescheide mehr! / Wer nicht arbeiten gehen kann, muss sich krankschreiben lassen

NÖ. Das Ende der Corona-Quarantänepflicht mit heute, 1. August 2022, stellt in der Pandemiebekämpfung eine Zäsur dar und zieht dementsprechend umfangreiche Änderungen nach sich. Neben der Tatsache, dass keine Bescheide mehr durch die Bezirksverwaltungsbehörden ausgestellt werden, müssen sich künftig infizierte Personen, die nicht arbeitsfähig sind, krankschreiben lassen.

„Die neue Regelung wirkt sich umfassend aus. Auf der einen Seite werden durch den Bund gesundheitsbehördliche Maßnahmen eingeschränkt, auf der anderen der Eigenverantwortung verstärkt Bedeutung beigemessen“,

betont NÖ Gesundheitslandesrätin Ulrike Königsberger-Ludwig.

FFP2-Maske bei Erkrankung

Ab Montag, 1. August 2022, gilt, dass statt einer Absonderung eine Verkehrsbeschränkung für an SARS-CoV-2 infizierten Personen verordnet ist. Dies bedeutet einerseits, dass sich positiv getestete Personen frei bewegen können, sofern sie das Tragen einer FFP2-Maske bei bestimmten Settings oder die Betretungsverbote einhalten und andererseits, dass die Ausstellung von Bescheiden nicht mehr erforderlich ist.

„Alle bestehenden Bescheide treten mit 1. August 2022 außer Kraft. Anstelle der Bescheide tritt die Verordnung. In Folge bedeutet dies, dass ab 1. August 2022 statt der Absonderung eine Verkehrsbeschränkung tritt und grundsätzlich die Möglichkeit zur Arbeit und Teilnahme am öffentlichen Leben für positiv getestete Menschen besteht“,

informiert Königsberger-Ludwig.

Krankschreibung nicht vergessen

„In Zukunft kann grundsätzlich unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen gearbeitet werden. Falls aufgrund akuter Symptome die Ausführung der beruflichen Tätigkeit nicht möglich ist, muss sich die betroffene Person unbedingt krankschreiben lassen! Ein Vergütungsanspruch besteht nur dann, wenn die Tätigkeit mit Verkehrsbeschränkung nicht ausgeführt werden kann, wie z.B. bei Sängern oder Logopäden“, führt die Landesrätin weiter aus.

Verkehrsbeschränkung und Freitestung

Symptomatische Personen oder Personen mit positivem Antigen-Test können und sollen sich weiterhin bei 1450 oder über die Online-COVID-19-Verdachtsfallmeldung für die behördliche PCR-Testung anmelden. Mit Kenntnis des positiven Testergebnisses gilt eine längstens zehntägige Verkehrsbeschränkung. Ab dem Tag fünf besteht die Möglichkeit, sich einmalig bei einem Drive-In oder mehrmals bei NÖ-gurgelt und bei den teilnehmenden NÖ-Apotheken freizutesten. Die Verkehrsbeschränkung ist ab einem Ct-Wert ≥ 30, einem negativen Testergebnis oder jedenfalls am 11. Tag unabhängig vom Ct-Wert beendet. Tag 0 ist der Tag der Probenabnahme.

„Mit Kenntnis eines negativen PCR-Testergebnisses tritt die Verkehrsbeschränkung automatisch außer Kraft. Es wird kein Bescheid erlassen!“,

erläutert Königsberger-Ludwig.

Kritik an administratorischem Aufwand

Zum Schluss übt die Landesrätin noch Kritik. Denn anders als von ihr gefordert, brachte die Änderung der Quarantänebestimmung für die Behörden im Umgang mit COVID-19 kaum Erleichterungen. „Der nun vorliegende neue Erlass des Gesundheitsministers, der den gesundheitsbehördlichen Umgang mit der Viruserkrankung regelt, sieht weiterhin umfangreiche Tätigkeiten vor, obwohl durch das Quarantäne-Aus die Bundesregierung COVID-19 zu einer ‚normalen‘ Infektionskrankheit‘ machen möchte. Neben der Infektionsquellenerhebung sind das vor allem bestimmte tägliche Meldeverpflichtungen an den Bund, die Infektionsquellenforschung oder etwa die Erhebung der Reiseanamnese für das Epidemiologische Meldesystem (EMS) des Bundes“, so Königsberger-Ludwig abschließend.

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