Kommentar
PV-Förderung neu – zweitbeste Lösung aber Fortschritt

Das komplizierte und langwierige Beantragen der Förderung für Photovoltaik-Anlagen hat ein Ende. Stattdessen zahlen private PV-Errichter ab kommendem Jahr keine Umsatzsteuer für Bestandteile und Installation – ein deutlicher Fortschritt gegenüber dem bisherigen nervenaufreibenden Procedere.

OBERÖSTERREICH. Aus Sicht vieler Energieexperten wäre die bessere Lösung jedoch gewesen: PV-Anlage errichten, danach die Endabrechnung einreichen und pro Leistung in Kilowatt Peak eine gewisse Summe vom Staat als Förderung zurückerhalten. Denn: Das Abschaffen der Mehrwertsteuer bringe die Gefahr mit sich, dass die zuletzt für PV-Anlagen, Batteriespeicher & Co. deutlich gefallenen Preise wieder steigen, weil sich der Handel ein Stück vom Umsatzsteuer-Entlastungskuchen abschneiden könnte.

Photovoltaik: Was bringt Umsatzsteuerentfall?

Zumal die Ersparnis gerade bei kleineren Anlagen überproportional steigt – ein Beispiel: Für eine PV-Anlage mit 10 Kilowatt Peak inklusive Installation um 20.000 Euro gab es bisher 2.850 Euro Förderung – weil 285 Euro pro kW Peak. Mit Umsatzsteuer-Entfall kostet sie nur rund 16.700 Euro: 3.300 Euro Ersparnis.
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Türkis-Grün hat Chance vergeben

Auch bei den Bürgerinnen und Bürgern hätte die Förderung in Form einer Rückerstattung nach Einreichen der Rechnung mehr bleibenden Eindruck hinterlassen im Sinne von: Ich krieg etwas vom Staat zurück. Stattdessen bei der Anschaffung einfach weniger zu zahlen, dürfte kaum Wählerstimmen bringen – eine Chance, die sich ÖVP und Grüne entgehen lassen haben.

Was fällt unter den Umsatzsteuer-Entfall?

Abzuwarten bleibt indes die genaue Ausgestaltung des Umsatzsteuer-Entfalls, eine Förderrichtlinie gibt es noch nicht. Fragen, die sich jedoch stellen, sind:

  • Entfällt die Umsatzsteuer nur beim Neubau einer kompletten PV-Anlage?
  • Ist auch die Erweiterung einer bestehenden PV-Anlage vom Umsatzsteuer-Entfall erfasst?
  • Was ist beim Kauf einzelner Teile: zusätzliche Module, neuer Wechselrichter, Nachrüsten von Optimierern, Wallboxen zum Landen von E-Autos
  • Ist im Speziellen auch der nachträgliche Kauf eines Stromspeichers samt dessen Installation von der Umsatzsteuer-Befreiung erfasst?
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Foto: Cityfoto
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