Neue Corona-Regeln
Verkehrsbeschränkung statt Quarantäne

Corona-Infizierte dürfen seit 1. August an den Arbeitsplatz. | Foto: Andrey Popov/panthermedia
  • Corona-Infizierte dürfen seit 1. August an den Arbeitsplatz.
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Mit 1. August 2022 wurde die bescheidmäßige Absonderung von positiv auf COVID-19 getesteten Personen durch die zuständige Gesundheitsbehörde durch eine Verkehrsbeschränkung abgelöst. Ein individueller Bescheid wird künftig nicht mehr erlassen.

OÖ. Die Verkehrsbeschränkungsverordnung gilt für alle Personen, die positiv auf COVID-19 getestet wurden, unabhängig davon, ob es sich um das Ergebnis eines PCR- oder Antigentests handelt und ob die Infektionen asymptomatisch oder symptomatisch verläuft. Im Falle eines positiven Antigentests ist das Testergebnis durch einen PCR-Test zu bestätigen. Im Falle eines negativen PCR-Ergebnisses endet die Verkehrsbeschränkung wieder, wenn die Probenahme binnen 48 Stunden nach dem Antigentest erfolgt. Für Kontaktpersonen von positiv getesteten Personen gelten nun keine Beschränkungen.

Umfassende FFP2-Pflicht

Eine Verkehrsbeschränkung bedeutet grundsätzlich die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske in bestimmten Settings:

  • an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
  • im Freien, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann 
  • im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften mit haushaltsfremden Personen in geschlossenen Räumen und im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann
  • in öffentlichen Verkehrsmittel
  • in privaten Verkehrsmitteln dann, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist. 

Nicht betreten werden dürfen Einrichtungen wie Spitäler, Alten- und Pflegeheime und Schulen.

Die Verkehrsbeschränkung am Arbeitsplatz

Wenn mögich, soll im Homeoffice garbeitet werden. Ansonsten besteht für positiv Getestete am Arbeitsplatz grundsätzlich die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske. Personen dürfen Arbeitsorte dann nicht betreten, wenn die Maskenpflicht aus medizinischen Gründen – z.B. Schwangerschaft – nicht umsetzbar ist oder die Erbringung der Arbeitsleistung dadurch verunmöglicht wird. Für symptomatisch Erkrankte gibt es einen ganz normalen Krankenstand.

Der Zeitraum der Verkehrsbeschränkung

Die Verkehrsbeschränkung dauert grundsätzlich 10 Tage ab dem Zeitpunkt der positiven Probenahme (PCR- oder Antigentest). Nach frühestens 5 Tagen ist wie bisher eine Freitestung mit einem negativen PCR-Testergebnis bzw. mit einem CT-Wert ≥ 30 möglich. Die Verkehrsbeschränkung endet zudem, wenn das positive Testergebnis eines Antigentests binnen 48 Stunden durch einen PCR-Test widerlegt wird.

CoViD-19 bleibt Meldepflichtig

Trotz der neuen Regelung bleibt CoViD-19 weiterhin eine anzeigepflichtige Krankheit nach dem Epidemiegesetz. Das bedeutet, dass jeder Verdachtsfall, jede Erkrankung sowie ein positiver Antigentest auch künftig der zuständigen Gesundheitsbehörde über die Gesundheitshotline 1450 zu melden ist.

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