Corona-Krise in OÖ
Härtefallfonds auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

„Vorerst geht es um die Soforthilfen für geschlossene Betriebe bzw. Betriebe mit dem weit- gehenden Wegfall ihrer Umsätze“, so LK-Präsidentin Michaela Langer-Weninger. | Foto: LWK
  • „Vorerst geht es um die Soforthilfen für geschlossene Betriebe bzw. Betriebe mit dem weit- gehenden Wegfall ihrer Umsätze“, so LK-Präsidentin Michaela Langer-Weninger.
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OÖ. Der Wegfall der Absatzmärkte im Bereich Gastronomie und Tourismus, die Schließung von Buschenschanken und die Einschränkungen im Bereich des Personen- und Warenverkehrs sind für viele Betriebe existenzbedrohend. Zudem fehlen durch die Grenzschließungen in vielen Fällen ausländische Arbeitskräfte. Davon ist die gesamte Lebensmittelproduktionskette betroffen.

Härtefallfonds auch für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Aus dem Härtefallfonds der Bundesregierung, der mit einer Milliarde Euro dotiert ist, werden Direktbeihilfen als Soforthilfe bei akuten Liquiditätsengpässen und Vorliegen einer Existenzgefährdung gewährt. Dieser Soforthilfefonds steht nicht nur Gewerbebetrieben, sondern nun auch der Landwirtschaft offen.
„Die bäuerliche Berufsvertretung hat sich seit Tagen mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass dieser Härtefallfonds auch für bestimme land- und forstwirtschaftliche Betriebe, denen Umsätze wie im Gewerbe fast vollständig weggebrochen sind, geöffnet wird. Damit gibt es für bäuerliche Betriebe eine Gleichbehandlung mit dem Gewerbe“, betonen Agrarlandesrat Max Hiegelsberger und LK-Präsidentin Michaela Langer-Weninger.

Eine Antragstellung ist über das auf der AMA-Homepage aufrufbare Online-Formular voraussichtlich ab 30. März möglich.

Beantragung ist in diesem Härtefallfonds ausschließlich für Betriebe mit folgenden Einkommensschwerpunkten möglich:

• Wein- und Mostbuschenschank-Betriebe
• Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen, die höhere Fremdarbeitskosten für die Anlage, Pflege und Beerntung von Spezialkulturen zu tragen haben,
• Betriebe, die Privatzimmer oder im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof)
• Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt, an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
• Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten
• Seminarbäuerinnen
• Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Covid-19 nicht mehr zur Abholung kommt

Der Betrieb muss entweder:
• Einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Vergleich zum Vergleichsmonat des Vorjahres
• Eine Kostenerhöhung von mindestens 50 Prozent zum Vergleichsmonat des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften
• Von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen sein.

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