Lehrvertrag: Die Rechte und Pflichten in der Ausbildung
OÖ (pfa). Das Lehrverhältnis wird grundsätzlich durch einen Vertrag geregelt. Dieser muss schriftlich abgeschlossen werden. "Bei Minderjährigen, das ist der Großteil der Lehrlinge, müssen auch die Erziehungsberechtigten unterschreiben", sagt Johann Kalliauer, Präsident der Arbeiterkammer OÖ. Neben der Dauer der Lehrzeit und der Höhe der Lehrlingsentschädigung können auch andere Vereinbarungen getroffen werden, wie zum Beispiel Kost und Quartier. Das Lehrverhältnis beginnt mit einer dreimonatigen Probezeit. Danach kann sowohl der Betrieb als auch der Lehrling das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen beenden.
Recht auf Bildung, Pflicht zum Lernen
Für beide Seiten gelten Rechte und Pflichten. Zu den Rechten des Lehrlings gehört vor allem eine ordentliche Ausbildung. Alle Kenntnisse und Fähigkeiten des Berufs müssen vermittelt werden. "Manchmal kann ein Lehrbetrieb nicht alle Ausbildungsinhalte abdecken. Dann müssen im Vertrag Ort und Dauer der ergänzenden Ausbildung fixiert werden, etwa in einem anderen Betrieb", so Kalliauer. Der Lehrling hat ein Recht auf Lehrlingsentschädigung auch während des Besuchs der Berufsschule. Überstunden sind für Lehrlinge unter 18 Jahren grundsätzlich verboten.
Umgekehrt hat der Auszubildende die Pflicht, sich zu bemühen, alle Kenntnisse des Berufs zu erwerben, die Berufsschule zu besuchen, Betriebsgeheimnisse zu wahren und mit der Ausstattung des Betriebs sorgsam umzugehen.
Rechtsberatung der Arbeiterkammer
Wer Fragen zum Lehrvertrag hat, kann die Rechtsberatung der Arbeiterkammer OÖ kontaktieren: 050/6906 1.
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