Corona-Kurzarbeit
Wichtige Tipps für Unternehmer

In vielen Unternehmen ist der Betrieb derzeit eingestellt oder stark heruntergefahren – Kurzarbeit kann hier eine Lösung sein. | Foto: Andrew Lozovyi/panthermedia
  • In vielen Unternehmen ist der Betrieb derzeit eingestellt oder stark heruntergefahren – Kurzarbeit kann hier eine Lösung sein.
  • Foto: Andrew Lozovyi/panthermedia
  • hochgeladen von Ingo Till

Die neue Kurzarbeits-Regelung ist zwar möglichst unkompliziert gestaltet worden, für Unternehmer bleiben dennoch einige Unklarheiten. Mit Hilfe der Steuer- und Unternehmensberater von Raml & Partner wollen wir diese hier beseitigen.

  • Eine Überschreitung des 90-prozentigen Arbeitszeitausfalls stellt einen Rückforderungstatbestand dar. Die Mitarbeiter sollten daher tatsächlich den angegebenen Prozentsatz wöchentlich arbeiten. Notfalls in Form von telefonische Besprechung mit Chef/Kollegen, Webinare, telefonische Schulung von Kollegen, etc). Viele Unternehmen werden drei Monate Kurzarbeit beantragen und zuerst eine null Prozent Tätigkeit haben wollen. Wenn nun nach vier Wochen wieder gearbeitet werden darf und ein Mitarbeiter (oder alle Mitarbeiter) noch nicht gearbeitet hat, dann aber wieder voll arbeiten muss, läuft der Arbeitgeber Gefahr die Beihilfe zurückzahlen zu müssen.
  • Verbrauch von (Alt-)Urlaub und Zeitguthaben kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Der Arbeitgeber muss sich aber darum bemühen, dies dem Arbeitnehmer nahezulegen. Unternehmer sollten einen Nachweis für diese Bemühung bereit halten. (Schriftverkehr per Mail, notfalls SMS,…) UPDATE 21.3.: Der Arbeitgeber kann nun doch einseitig den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben anordnen.
  • Förderbar sind alle ASVG-Versicherten, also nunmehr auch Geschäftsführer (ASVG-Versicherte) und Lehrlinge. Mit ASVG-Versicherten sind Vollversicherte gemeint, geringfügig Beschäftigte sind nicht förderbar.
  • Der Beschäftigungsstand, welcher unmittelbar vor Beginn der Kurzarbeit bestand, muss aufrechterhalten werden. Davon kann das AMS in Einzelfällen aber absehen.
  • Es darf keine Einzelvereinbarungen, also gesonderte Vereinbarungen mit einzelne Personen geben. Sowohl der Prozentsatz der Tätigkeit (bzw. der Freistellung), als auch die Dauer der Kurzarbeit ist für organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile festzulegen. Organisatorisch abgrenzbare Betriebsteile sind festzulegen – dabei sollten Unternehmer unbedingt auf Diskriminierungsverbote achtgeben.

Prozedere:

  • Die Fristen sind ausgesetzt und die Kurzarbeit kann auch rückwirkend beantragt werden. Der Antrag kann nun schon gestellt werden, die Sozialpartnervereinbarung ist gegebenenfalls nachzureichen.
  • Der Arbeitgeber muss das (reduzierte) Gehalt inklusive Lohnnebenkosten fristgerecht zahlen. Erst danach kann er eine Erstattung beim AMS beantragen. Dazu ist bis zum 28. Tag des Folgemonats die Abrechnung einzureichen. Die Einreichung ist nur über das e-ams Konto möglich.
  • Die Kommunalsteuer ist nur vom Gehalt bezogen auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen. DB und DZ und MVK vom Gehalt vor Kurzarbeit. Die lohnbezogenen Dienstgeberabgaben werden ebenfalls erstattet. Sonderzahlungen sind in voller Höhe (Gehalt vor Kurzarbeit) zu leisten. Die aliquoten Sonderzahlungen werden (vorab) mitgefördert.
  • Arbeitsaufzeichnungen sind während der Kurzarbeit unbedingt zu erstellen. Wir gehen davon aus, dass diese im Nachhinein tatsächlich geprüft werden, um Missbrauch zu verhindern. Zusätzlich ist ein Durchführungsbericht zu erstellen. Dieser muss von den Mitarbeitern unterzeichnet werden, wenn kein Betriebsrat besteht.
  • Die maximale Förderung ist auf die Höchstbeitragsgrundlage (5.370 Euro) bezogen. Mitarbeiter, die ein Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage haben, werden dennoch 80 Prozent des Gehaltes bekommen, die Erstattung wird aber maximal mit der Höchstbeitragsgrundlage gerechnet.

Die aktualisierten Formulare finden Sie unter:
raml-partner.at/aktuelles/covid19/

Anzeige
Foto: Cityfoto
8

Innovationen von morgen
"Lange Nacht der Forschung“ am 24. Mai

Unter dem bundesweiten Motto „Mitmachen. Staunen. Entdecken.“ bietet Oberösterreich bei der elften Auflage der Langen Nacht der Forschung 2024 (#LNF24) am Freitag, 24. Mai 2024 von 17 bis 23 Uhr ein breit gespanntes LIVE-Programm. In zehn Regionen in Oberösterreich laden rund 140 Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Technologiezentren und innovative Unternehmen dazu ein, einen Blick in die faszinierende Welt der Forschung zu werfen. Auf Entdecker:innen jeden Alters wartet ein...

Kommentare

?

Du möchtest kommentieren?

Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.

UP TO DATE BLEIBEN

Aktuelle Nachrichten aus Oberösterreich auf MeinBezirk.at/Oberösterreich

Neuigkeiten aus deinem Bezirk als Push-Nachricht direkt aufs Handy

BezirksRundSchau auf Facebook: MeinBezirk.at/Oberösterreich - BezirksRundSchau

BezirksRundSchau auf Instagram: @bezirksrundschau.meinbezirk.at

ePaper jetzt gleich digital durchblättern

Storys aus deinem Bezirk und coole Gewinnspiele im wöchentlichen MeinBezirk.at-Newsletter


Du willst eigene Beiträge veröffentlichen?

Werde Regionaut!

Jetzt registrieren

Du möchtest selbst beitragen?

Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.