Diebin in Zell/See aufgeflogen
Gewerbsmäßige Betrügerin aus Deutschland gefasst

Die 67-jährige deutsche Staatsbürgerin wurde bei der Staatsanwaltschaft Salzburg angezeigt. | Foto: Symbolbild / Ewald Fröch
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  • Die 67-jährige deutsche Staatsbürgerin wurde bei der Staatsanwaltschaft Salzburg angezeigt.
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Am Heiligen Abend klickten die Handschellen für eine deutsche Staatsbürgerin in Zell am See. Die 67-jährige Deutsche wurde wegen zahlreicher Vergehen von der Polizei angeklagt.

ZELL AM SEE. Zu mehreren Diebstahldelikten kam es bereits am Heiligen Abend in Zell am See. Am 24. Dezember informierten Geschäftsbetreiber die Polizei Zell am See über mehrere Ladendiebstähle im Stadtgebiet. Die Beamten der Polizei konnten
eine 67-jährige deutsche Staatsbürgerin kurz darauf in einem Sportgeschäft festnehmen.

Die Polizei konnte die Diebin rasch ausforschen.  | Foto: Symbolfoto: Peter J. Wieland
  • Die Polizei konnte die Diebin rasch ausforschen.
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Täterin für Polizei keine Unbekannte

Bei den Ermittlungen wurde festgestellt, dass die beschuldigte Frau zwischen 11:00 und 12:10 Uhr in drei Pinzgauer Geschäften Diebstähle begangen hatten. Bei einer Durchsuchung ihrer Handtasche wurden von den Exekutivkräften die gestohlene Gegenstände wie Skihandschuhe, Jeans und ein Bergkristall, sichergestellt werden. Die deutsche Staatsbürgerin war am selben Morgen mit einem Reisebus aus Deutschland nach Zell am See angereist. Nach Auskunft der deutschen Behörden ist die verdächtigte Person bereits mehrfach wegen ähnlicher Delikte in Erscheinung getreten. Die 67-Jährige wurde wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls bei der Staatsanwaltschaft Salzburg angezeigt.

Die Handschellen klickten. | Foto: Symbolfoto: KK/BKA
  • Die Handschellen klickten.
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Zur Sache:

Wegen Diebstahl macht sich eine Person strafbar, wenn sie eine fremde bewegliche Sache einer/einem anderen wegnimmt. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist der Vorsatz, sich oder eine dritte Person durch die Zueignung der fremden beweglichen Sache unrechtmäßig zu bereichern.

Die Täterin/der Täter benötigt für den Diebstahl sowohl einen Zueignungs- als auch einen Bereicherungsvorsatz. Ein Zueignungsvorsatz ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Täterin/der Täter die weggenommene Sache verkaufen oder behalten möchte. Ein Bereicherungsvorsatz liegt dann vor, wenn die Diebin/der Dieb den Wert der gestohlenen Sache in das eigene Vermögen überführen will.

Gegenstand eines Diebstahls sind fremde bewegliche Sachen (z.B. Tasche, Ring, Uhr), die nicht ganz wertlos sind und im Gewahrsam einer anderen Person stehen. Wertlos sind beispielsweise Sachen, für die man aus wirtschaftlicher Sicht kein Geld ausgeben würde. An wertlosen Sachen kann kein Diebstahl begangen werden (z.B. Wegnahme einer alten Zeitung).

Fremd sind Sachen dann, wenn sie im Allein- oder Miteigentum einer anderen Person stehen.
Quelle:  BKA / Bundeskanzleramt

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