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Das ist im zweiten Lockdown für Betriebe möglich

Bestellungen und Lieferungen sind erlaubt und sollten auch vorallem bei lokalen Anbietern genutzt werden. | Foto: Symbolbild Pixabay
  • Bestellungen und Lieferungen sind erlaubt und sollten auch vorallem bei lokalen Anbietern genutzt werden.
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Wie Betriebe zur Zeit für ihre Kunden da sein können ist nicht immer klar. Die Wirtschaftskammer Salzburg hat die wichtigsten Kriterien zusammengefasst und versucht so etwas mehr Klarheit zu schaffen.

SALZBURG. Die Regeln für den Handel im zweiten Lockdown sind für Kunden nicht leicht zu durchschauen und viele vermeintlich geschlossene Betriebe haben dennoch die Möglichkeit, ihre Kunden mit Waren zu versorgen. Dabei spielt die Lieferung von Waren eine entscheidende Rolle. Maximilian Klappacher, der Landesinnungsgeschäftsführer mehrerer Handwerksbereiche, unter anderem der Gärtner und Floristen, hilft die Einschränkungen zu verstehen. "Handwerker wie Floristen dürfen arbeiten, aber nicht verkaufen. Das heißt: Es können weiterhin Gestecke und Sträuße – auch auf Wunsch – hergestellt werden, aber nicht im Geschäft verkauft werden. Auch Stände und Abholung vor dem Geschäft sind nicht erlaubt, aber es darf geliefert werden – ein Service, den viele Unternehmen gerne anbieten", erklärt Klappacher.

Das ist noch erlaubt

Weiterhin geöffnet haben öffentliche Apotheken, Drogeriemärkte, Lebensmittelhandel, Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten, und bäuerliche Direktvermarkter. Auch der Verkauf von Medizinprodukten, Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln ist erlaubt. Ebenso erlaubt sind Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, das heißt, dass zum Beispiel diabetische Fußpflege und Heilmasseure zu Behandlungszwecken noch geöffnet haben dürfen. Andere körpernahe Dienstleistungen wie Friseure oder Kosmetiker dürfen zur Zeit nicht öffnen. Allerdings sind letztere in mobiler Form, also bei Privatkunden zu Hause, grundsätzlich zulässig. Nicht körpernahe Dienstleistungen können auch im Betrieb ausgeübt werden, allerdings darf kein Warenverkauf stattfinden. Das betrifft zum Beispiel Werkstätten: Reparaturen sind möglich, aber es dürfen keine Produkte wie Pflegemittel oder Ähnliches verkauft werden. Dennoch weist die Wirtschaftskammer darauf hin, hier auf telefonische bzw. Online-Beratung zu setzen. Auch die Abholung bei „nicht-körpernahen“ Dienstleistungsunternehmen bleibt weiterhin möglich. So dürfen z.B. Fotos vom Fotografen oder Textilien aus der Reinigung abgeholt werden.

An lokale Betrieb denken

Für die Gastronomie gilt, dass die Abholung von Speisen und Getränken erlaubt ist, aber nur im Zeitraum vom 6 bis 19 Uhr. Die Speisen dürfen dabei nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Wer sein Essen selbst abholt, muss die gleichen Vorschriften wie beim Einkauf von Produkten des täglichen Bedarfs beachten. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Einschränkungen erlaubt. "Unsere Handwerksbetriebe dürfen weiterhin arbeiten und ihre Waren zum Beispiel online anbieten. Es ist wichtig, sich in Erinnerung zu rufen, dass man auch bei kleinen Betrieben, wie den örtlichen Gärtnereien, die Möglichkeit hat zu bestellen und nicht auf große Konzerne ausweichen muss", betont Klappacher.

Eine kleine Übersicht:

Offen haben dürfen:

  • öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel, inkl. Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten (Bäcker, Fleischer, Konditor,...) und bäuerliche Direktvermarkter
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten, Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen (Die von den Ländern erbracht werden)
  • Agrarhandel, inkl. Tierversteigerungen, Gartenbaubetriebe, Landesprodukthandel (Saatgut, Futter, Düngemittel)
  • Tankstellen, Stromtankstellen, Waschanlagen
  • Postdienstanbieter und Postpartner (Postdienstleistungen, Telekommunikation), Bahn-Stationen
  • Veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  • Trafiken
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten

Lieferservice für alle Betriebe der gewerblichen Wirtschaft sind ausdrücklich zulässig.

Achtung: All diese Betriebe dürfen ausschließlich ein typisches Warensortiment verkaufen, so darf ein Baustoffhandel an Privatkunden nur Futtermittel oder Sicherheits- und Notfallprodukte verkaufen. Das heißt Baumaterial, Werkzeuge, etc. sind nicht erlaubt.

Nicht körpernahe Dienstleistungen:
Kundenbereiche von allen Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, die nicht körpernah erbracht werden, dürfen betreten werden. Beispielsweise Banken, Reparaturen aller Art, Notfalldienstleistungen aller Art, Direktvertrieb – Vermittlungs und Beratungsdienstleistungen, Beratung aller Gewerbe- und Handwerksbetriebe sowie wissensbasierte Dienstleister – Versicherungsvermittler und Handelsagenten.
Nicht körpernahe Dienstleistungen können auch im Betrieb ausgeübt werden. Dabei ist zu erwähnen, dass Personen durchaus den privaten Wohnbereich verlassen dürfen, um in den erlaubten Betrieben den Kundenbereich zu betreten.

Körpernahe Dienstleistungen
Alle Dienstleistungen, auch körpernahe wie mobiler Friseur oder Kosmetiker, dürfen bei Privatkunden zuhause durchgeführt werden.
Anbieter von medizinischen Dienstleistungen wie Physiotherapeut oder diabetische Fußpflege dürfen weiterhin Kunden empfangen.

Bitte erledigen Sie dennoch soviel wir möglich telefonisch oder online.

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