Arbeitsinspektor klärt auf
Die Rechte und Pflichten eines Lehrlings
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Rechte und Pflichten. Wolfgang Vogl, Amtsleiter des Arbeitsinspektorats Oberösterreich West, klärt auf, was bei Lehrlingen anders ist.
BEZIRK. "Die Rechte eines Lehrlings sind sehr unterschiedlich. Eines, von dem die wenigsten wissen, betrifft den Urlaub", erklärt Wolfgang Vogl, der das für die Bezirke Braunau, Gmunden, Ried, Schärding und Vöcklabruck zuständige Arbeitsinspektorat führt. "Der Lehrling hat ganz normal Urlaub wie jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer auch, darf allerdings verlangen, zwei Wochen davon in den Sommerferien zu konsumieren." Der Grund dafür: Es soll ihnen die Chance gegeben sein, mit gleichaltrigen Schülern, gemeinsam Ferien verbringen zu können. Ein weiteres Recht, das sich mehr als Einschränkung zum Schutz präsentiert, ist das Nachtarbeitsverbot: "Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht in der Nacht arbeiten. Zwischen 22 und sechs Uhr herrscht ein Arbeitsverbot für sie", führt Vogl weiter aus. Wie so oft bestätigen jedoch ein paar Ausnahmen die Regel: Beim Theater, im Gastgewerbe oder bei einer Lehre zur Bäckerin beziehungsweise zum Bäcker sind die Arbeitszeiten etwas anders geregelt. Was die Pflichten eines Lehrlings betrifft, so ist diese wohl die grundlegendste für eine erfolgreiche Ausbildung: "Ein Lehrling hat Arbeitspflicht und muss zur Arbeit erscheinen", so der Amtsleiter.
Pflichten eines Unternehmens
Aber auch die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber hat Pflichten zu erfüllen: "Der Jugendliche muss ausgebildet werden. Der Lehrling darf nicht für irgendwelche Hilfsarbeiten eingesetzt werden". Dafür bekomme die Auszubildende, der Auszubildende mit der Lehrlingsentschädigung auch weniger, erläutert Vogl. Außerdem muss der Betrieb darauf achten, dass die Aufsichtspflicht erfüllt wird: "Eine Arbeit mit gefährlichen Maschinen darf nur gemacht werden, wenn er oder sie unter Aufsicht steht. Da muss jemand daneben stehen und aufpassen, dass nichts passiert", betont der Experte. "Die Aufsichtspflicht ist ein Thema, das man nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte. Die meisten Unfälle passieren wegen mangelnder Aufsichtspflicht."
"Nach neun Stunden ist Schluss"
"Ein Lehrling kann im Regelfall acht Stunden arbeiten. Wenn es darum geht, dass man am Freitag nur bis Mittag arbeitet, dann darf er von Montag bis Donnerstag auch neun Stunden arbeiten. Darüber hinaus ist keine Arbeitszeit möglich, nach neun Stunden ist Schluss", erläutert Vogl. Überstunden seien nur in einem sehr geringen Maß möglich – denn es handelt sich um einen Jugendlichen, der "in Ausbildung und im Wachstum ist und an und für sich nicht für Überstunden herangezogen werden sollte. Es gibt allerdings eine 'Minimalüberstundenmöglichkeit' für drei Stunden pro Woche." Zur Arbeitszeit der Lehrlinge zählt zudem die Berufsschule: "Das wird auf die Arbeitszeit eingerechnet, und ist damit mit der normalen Arbeitszeit vereinbar", so der Fachmann.
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