Corona-Virus
Hotels und Gastro dürfen Betrieb wieder hochfahren

Foto: goodluz-panthermedia

BEZIRK ROHRBACH. Oberösterreichs Wirtschaftskammer (WKOÖ)-Präsidentin Doris Hummer begrüßt die von der Regierung bekannt gegebenen weiteren Schritte für das Hochfahren der Wirtschaft in den nächsten Tagen und Wochen. „Nun liegen die Vorgehensweisen auf dem Tisch und die Betriebe können die dafür notwendigen Planungen und Maßnahmen sorgfältig vorbereiten“, ist Hummer einerseits erleichtert, dass die betroffenen Unternehmen nun endlich Klarheit haben. Andererseits sei es noch ein langer Weg hin zur Normalität, da auch in der Gastronomie Großveranstaltungen weiterhin nicht möglich sein werden.

Gastronomie startet mit 15. Mai

Vorerst dürfen ab 15. Mai alle Gastronomiebetriebe im Zeitraum zwischen 6 und 23 Uhr wieder aufsperren. Dieses Aufsperren ist an strenge Auflagen gebunden. Alle Gäste brauchen einen Sitzplatz und pro Tisch dürfen maximal nur vier Erwachsene plus Kinder sitzen. Beim Eintreten und auch, wenn sie sich im Gastraum bewegen, müssen die Gäste einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Am Tisch dürfen sie diesen abnehmen. Das Personal muss generell einen Mund-Nasenschutz tragen. Eine Reservierung von Tischen/Sitzplätzen ist grundsätzlich vorzunehmen.

Hotels ab Ende Mai wieder aktiv

Die Hotellerie darf nach heutigem Stand ab 29. Mai wieder den regulären Betrieb aufnehmen. Auch in den Hotels, sind selbstverständlich der Mindestabstand und die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten. Die genauen Details dazu sind noch in Ausarbeitung. Zudem können ab 29. Mai auch weitere touristische Betriebe und Sehenswürdigkeiten wieder öffnen. Auch für sie gilt, dass der Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden muss. Für Indoor-Bereiche gilt zusätzlich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Beschränkung auf mindestens 10 Quadratmeter Besucherraum pro Besucher.

Lockerungen ab 1. Mai

Schon ab 1. Mai — unter Berücksichtigung der bisher gültigen Feiertagsbestimmungen — wird wieder das Betreten des Kundenbereichs von sämtlichen Geschäften und von Dienstleistungsunternehmen erlaubt sein. Dies umfasst beispielsweise persönliche Dienstleistungen (Friseure, Kosmetik, Fußpflege) oder Dienstleistungsbranchen, die in der Beratung von Kunden tätig sind, wie Unternehmensberater oder IT-Dienstleister. Auch hier sind Mindestabstände und die hygienischen Vorschriften einzuhalten.

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