Steuertipps
Was es vor dem Jahresende zu Beachten gilt

Vor dem Ende von 2022 gibt es noch einige Steuertipps vom Experten. | Foto: AntonMatyukha/Panthermedia
  • Vor dem Ende von 2022 gibt es noch einige Steuertipps vom Experten.
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Gerade zum Jahresende hin lohnt es sich, noch einmal einen genauen Blick auf das Thema Steuern zu richten. 

BEZIRK ROHRBACH. Das weiß auch Steuerberater Markus Raml von Raml und Partner. Dieser ist mit seiner Kanzlei nicht nur in Linz, sondern auch in Aigen-Schlägl und Rohrbach-Berg vertreten. Er weist zunächst etwa auf die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2017 hin: "Sollte diese noch nicht abgegeben worden sein und noch abzugsfähige Kosten bestehen – damals auch noch gewisse Versicherungen – kann dies nur mehr bis Ende des Jahres durchgeführt werden." In den vergangenen Jahren seien die Möglichkeiten der Abschreibungen in der Arbeitnehmerveranlagung stark eingeschränkt worden. Anders sieht es bei Spenden und Kirchenbeiträgen aus: Diese "müssen automatisch vom Empfänger an das Finanzamt gemeldet werden. Sollte ein Guthaben aus den gemeldeten Ausgaben entstehen, wird – in der Regel im Juni – eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und das Guthaben überwiesen."

Anschaffungskosten für Mobiliar

Einen Tipp gibt es auch für Anschaffungen von ergonomischem Mobiliar wie Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung für den Arbeitsplatz zu Hause. Diese dürfen 2022 und 2023 noch bis zu 300 Euro steuerlich geltend gemacht werden. "Sofern die Anschaffungskosten über 300 Euro sind, empfehlen wir, noch heuer die Anschaffung zu tätigen, da der 30 Euro übersteigende Teil – wiederum bis zu 300 Euro – im Folgejahr geltend gemacht werden kann." Voraussetzung ist, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurden, wobei der Arbeitgeber die Tage aufzeichnen muss. "Achtung: Wenn Sie zu viele Tage im Homeoffice arbeiten, kann dies die Pendlerpauschale reduzieren. Sofern Sie eine Homeoffice-Pauschale vom Arbeitgeber steuerfrei bezahlt bekommen, reduziert die Pauschale die Abzugsfähigkeit des Mobiliars."

Fernpendlerbeihilfe

Wer in die Arbeit pendeln muss, sollte laut Markus Raml außerdem bedenken: "Bis 31. Dezember kann noch die oö. Fernpendlerbeihilfe für das Jahr 2021 beantragt werden. Diese steht nicht selbstständig Tätigen zu, die weniger als 26.000 Euro steuerpflichtiges – laufendes – Einkommen pro Jahr haben und mehr als 25 Kilometer zur Arbeit fahren." Die Förderung beträgt mindestens 150 Euro bei ganzjähriger Tätigkeit, wobei für Anträge im Jahr 2022 zusätzlich ein Teuerungsausgleich von ebenfalls mindestens 150 Euro gewährt wird.

Weitere Empfehlungen

Was Spenden an begünstigte Organisationen betreffen, so können diese laut dem Steuerberater noch in der Veranlagung von 2022 berücksichtigt werden. Allerdings nur dann, wenn diese auch noch in diesem Jahr bezahlt werden. 
Was thermische Sanierung und einen Heizkesseltausch betrifft, so können diese als Sonderausgaben verteilt auf mehrere Jahre abgezogen werden, "sofern eine Förderung des Bundes nach dem Umweltfördergesetz nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt wurde", so der Experte, der anfügt: "Sollten Sie berechtigt sein, den Familienbonus oder eine Pendlerpauschale geltend machen zu können, kann es sinnvoll sein, dies heuer noch beim Arbeitgeber zu deponieren, sodass diese beiden Absetzbeträge noch in der Lohnverrechnung ausbezahlt werden. Somit kommen Sie nun schneller zum Geld und müssen nicht auf die Arbeitnehmerveranlagung warten."

Tipps für Unternehmer

Aber nicht nur Privatpersonen, auch Unternehmer sollten vor dem Ende des Jahres noch ein paar Punkte abhaken: Sie sollten am Jahresende etwa ihren voraussichtlichen Jahresgewinn kontrollieren und können eventuell dahingehende Maßnahmen setzen. 
Raml: "Dabei wird geprüft, wieviel Sozialversicherung bezahlt wurde. Sollte der Gewinn höher ausfallen, als die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurde, kann eine weitere Vorauszahlung getätigt werden, um die Steuerbemessungsgrundlage zu senken. Sollte der Gewinn über 30.000 Euro liegen, kann durch Investitionen ins Anlagevermögen oder Kauf gewisser Wertpapiere der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ausgenützt werden."

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