Arbeiterkammer Salzburg:
Strompreiserhöhungen sollen unwirksam sein

Die Strompreiserhöhungen der Salzburg AG per 1. Jänner 2023 sollen zivilrechtlich unwirksam sein – zu diesem Schluss kommt zumindest ein Gutachten, das die Arbeiterkammer Tirol in Auftrag gegeben und dem sich die Arbeiterkammer Salzburg angeschlossen hat. | Foto: Franz Neumayr
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  • Die Strompreiserhöhungen der Salzburg AG per 1. Jänner 2023 sollen zivilrechtlich unwirksam sein – zu diesem Schluss kommt zumindest ein Gutachten, das die Arbeiterkammer Tirol in Auftrag gegeben und dem sich die Arbeiterkammer Salzburg angeschlossen hat.
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Die Arbeiterkammer Salzburg fordert vom Landesenergieversorger Salzburg AG die Rücknahme der Strompreiserhöhungen. Denn ein Gutachten soll belegen, dass die Erhöhungen per 1. Jänner 2023 zivilrechtlich unwirksam seien.

SALZBURG. Die Strompreiserhöhungen der Salzburg AG per 1. Jänner 2023 sollen zivilrechtlich unwirksam sein – zu diesem Schluss kommt zumindest ein Gutachten, das die Arbeiterkammer Tirol in Auftrag gegeben und dem sich die Arbeiterkammer Salzburg angeschlossen hat (AK).

„Ich fordere die Salzburg AG auf, die Preiserhöhungen zurückzunehmen“, sagt AK-Präsident und ÖGB-Landesvorsitzender Peter Eder. | Foto: AK/Rieger
  • „Ich fordere die Salzburg AG auf, die Preiserhöhungen zurückzunehmen“, sagt AK-Präsident und ÖGB-Landesvorsitzender Peter Eder.
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Eder: Preiserhöhungen zurücknehmen 

„Ich fordere die Salzburg AG auf, die Preiserhöhungen zurückzunehmen“, sagt AK-Präsident und ÖGB-Landesvorsitzender Peter Eder. Laut AK-Schnellschätzung geht es um ein Volumen von 60 Millionen EuroEinen Teil der Kosten mussten die 240.000 betroffenen Salzburger Haushalte direkt tragen, einen Teil die Allgemeinheit in Form der bundesweiten Strompreisbremse. Aufgrund der extremen Preissteigerung mit 1. Jänner 2023 kommen monatlich 13 Millionen Euro dazu, die zivilrechtlich nicht gedeckt sein sollen.  

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Strompreiserhöhungen nur aufgrund steigender Börsenpreise gerechtfertigt 

Um festzustellen, ob Strompreiserhöhungen nach einer neuen gesetzlichen Regelung (§80 Abs 2a ELWOG) nur auf Grund steigender Börsenpreise gerechtfertigt sind, hat die Arbeiterkammer Tirol ein Gutachten in Auftrag gegeben, dem sich die AK Salzburg angeschlossen hat.

Das Ergebnis präsentierte die AK Salzburg am Montag: "Da die Salzburg AG bei der Preiserhöhung ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, ist die am 1. Jänner 2023 erfolgte Preisänderung zivilrechtlich unwirksam. Bereits geleistete Beträge sind laut Gutachtenverfasser rückforderbar", sagt die AK am Montag.

Strompreiserhöhungen nach §80 Abs 2a ELWOG setzen zwingend eine konkrete, mit dem Strompreis in einem sachlichen Zusammenhang stehende Kostenerhöhung beim Anbieter voraus. | Foto: Land Salzburg/Melanie Hutter
  • Strompreiserhöhungen nach §80 Abs 2a ELWOG setzen zwingend eine konkrete, mit dem Strompreis in einem sachlichen Zusammenhang stehende Kostenerhöhung beim Anbieter voraus.
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In seinem Gutachten komme Verfasser Alexander Schopper zu folgenden Schlüssen*:

  • "Strompreiserhöhungen nach §80 Abs 2a ELWOG setzen zwingend eine konkrete, mit dem Strompreis in einem sachlichen Zusammenhang stehende Kostenerhöhung beim Anbieter voraus. Preiserhöhungen sind demzufolge nur dann und so weit zulässig, als sich die konkreten Kosten tatsächlich erhöht haben."
  • "Änderungen des Börsenpreises oder des Österreichischen Strompreisindexes können nur dann als Grund für eine Entgeltänderung herangezogen werden, wenn diese Auskunft über die tatsächlich zu tragenden Kosten geben."
  • Beim eigenproduzierten Anteil führt ein erhöhter Börsenpreis jedenfalls nicht zu erhöhten Kosten und kann daher auch nicht als Rechtfertigung herangezogen werden

* Diese Angaben beziehen sich auf die Aussendung der Arbeiterkammer Salzburg vom 27. Februar 2023. 

AK: Für uns nicht überprüfbar

„Es ist weder für die Konsument:innen, noch für die AK überprüfbar, ob den Erhöhungen entsprechende Kostensteigerungen zugrundeliegen. Ich bezweifle jedoch, dass der Eigenproduktionsanteil entsprechend berücksichtigt wurde. Die Erzeugerkosten für abgeschriebene Wasserkraftwerke liegen laut AK Wien bei 2,5 Cent pro kWh. Außerdem wurde bereits im Jahresbericht 2021 festgehalten, dass ein Teil der für heuer benötigten Energiekontrakte bereits 2020 gesichert wurde“, sagt AK-Präsident Peter Eder.

"Durch die unzureichenden Angaben kann der Kunde keine informierte Entscheidung für sein Kündigungsrecht treffen und er kann vor allem auch sein Recht auf Preissenkung nicht durchsetzen", argumentiert die AK.  | Foto: Julia Hettegger
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"Informationspflicht zweifach nicht erfüllt"

Die Preiserhöhung per 1. Jänner 2023 erfülle jedenfalls laut Arbeiterkammer aus mehreren Gründen nicht die gesetzliche Informationspflicht*:

  1. "Für Kunden ist anhand der übermittelten Informationen nicht nachvollziehbar, ob die Preiserhöhungen den Anforderungen nach §80 Abs 2a ELWOG entspricht. So wurden mehrere Anlässe für die Erhöhung angeführt und nicht transparent dargestellt, welcher einzelne Umstand, in welcher konkreten Höhe, die Kosten des Unternehmens erhöht hat", so die AK.
  2. "Es wurde nicht transparent und verständlich offengelegt, welchen Anteil an der Erhöhung Zukauf bzw. Eigenproduktion von Energie haben", schreibt die AK.

* Diese Punkte beziehen sich auf die Aussendung der Arbeiterkammer Salzburg vom 27. Februar 2023. 

Salzburgs AK-Präsident und ÖGB-Landesvorsitzender Peter Eder: "Verletzt das Unternehmen seine gesetzliche Informationsverpflichtung, dann ist die Strompreiserhöhung jedenfalls rechtsunwirksam und zwar selbst dann, falls sie der Höhe nach tatsächlich gerechtfertigt wäre."  | Foto: AK/Neumayr
  • Salzburgs AK-Präsident und ÖGB-Landesvorsitzender Peter Eder: "Verletzt das Unternehmen seine gesetzliche Informationsverpflichtung, dann ist die Strompreiserhöhung jedenfalls rechtsunwirksam und zwar selbst dann, falls sie der Höhe nach tatsächlich gerechtfertigt wäre."
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Am 14. Februar 2023 haben die RegionalMedien Salzburg Salzburg AG-Vorstand Michael Baminger gefragt: "Viele Salzburger verstehen nicht, warum der Strom im eigenen Unternehmen so teuer ist, obwohl Salzburg über 50 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs aus erneuerbarer Energie produziert – was ja der günstigste Strom ist (...)". Das hat er geantwortet.

Unzureichende Angaben sind Dreh- und Angelpunkt

"Verletzt das Unternehmen seine gesetzliche Informationsverpflichtung, dann ist die Strompreiserhöhung jedenfalls rechtsunwirksam und zwar selbst dann, falls sie der Höhe nach tatsächlich gerechtfertigt wäre. Denn durch die unzureichenden Angaben kann der Kunde keine informierte Entscheidung für sein Kündigungsrecht treffen und er kann vor allem auch sein Recht auf Preissenkung nicht durchsetzen", erklärt Peter Eder. 

Die Ergebnisse lösten Wirbel unter den Salzburger Parteien aus. >>HIER<< findest du alle Statements.

Eder habe bereits mit Vorstandssprecher Michael Bamminger darüber gesprochen. „Ich fordere die Salzburg AG auf, die Preiserhöhung zurückzunehmen. Auch der Landesenergieversorger hat sich an gesetzliche Vorgaben zu halten", so Eder.

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