Gartenarbeit und Ruhezeiten
So laut dürfen die St. Pöltner sein
Garten juchhe, oder Garten oje. Motorsäge, Rasenmäher, Heckenschere, Flex & Co lassen die Garten- und Nachbarschaftsidylle zum Alptraum werden.
ST. PÖLTEN/ ST. PÖLTEN LAND. Die Sonne scheint, der Garten erwacht langsam aus seinem Winterschlaf. Was gibt’s Schöneres, als die warme Frühlingssonne in seinem Garten zu genießen. Und plötzlich ertönt der Rasenmäher in Nachbars Garten und die elektrische Gartenschere beim anderen Nachbarn. Und schon ist die Ruhe futsch. Wir sehen uns an: Was darf man um welche Uhrzeit und was nicht?
Mit Hausverstand an die Sache gehen
In der Marktgemeinde Michelbach gibt es keine Verordnung, die festlegt, wann, wer um welche Uhrzeit zum Beispiel Rasenmähen darf und wann nicht. „Probleme gibt es überall, aber eine Wochenendruhe sollte eingehalten werden“, erklärt Bürgermeister Hermann Rothbauer. Es gäbe immer Leute, die mehr oder weniger absichtlich Lärm machen, weil sie sich mit dem Nachbarn nicht verstehen. „Aber im Großen und Ganzen funktioniert’s bei uns sehr gut. Man muss mit Hausverstand an die Sache herangehe und man muss ja nicht unbedingt am Wochenende um drei Uhr nachmittags Rasenmähen.“
Hier gibt’s nur Elektrorasenmäher
Wilhelm Kernstock, Obmann vom Kleingartenverein Stadtwald-St. Pölten, verrät: „Für uns gilt die Verordnung der Stadt St. Pölten. Aber bei uns gibt es nur Elektromäher und keine benzinbetriebenen Geräte.“ Diese seien nur außerhalb der Saison erlaubt.
„Bei uns haltet sich jeder an die Richtlinien und jeder ist dankbar, dass wir das so handhaben“,
so Kernstock weiter. Natürlich käme es vor, dass man die Elektrorasenmähergeräusche den ganzen Tag hört. Das läge daran, dass noch viele Gartenbesitzer arbeiten gehen. Das einzige, das dem Obmann negativ auffällt, sind Whirlpools. „Wenn die Düsen auf Maximum eingestellt sind, ist das Wassergeräusch sehr laut und dadurch müssen die Personen, die den Whirlpool nutzen und sich unterhalten müssen, schon fast schreien. Und das ist dann wirklich sehr unangenehm und da wird man als Nachbar leider geräuschempfindlich.“
Das kann man tun
Aber was kann man jetzt tun, wenn sich ein Nachbar nicht an die Verordnung der Gemeinde hält? „Bei Gemeindeverordnungen sind wir als Polizei nicht in die Vollziehung eingebunden. Manche Gemeindeverordnungen legen sogar Db-Werte fest, oder erweitern die Ruhezeiten. Manche Bürger sind dann irritiert, wenn wir sie an den Bürgermeister verweisen“, erzählt Philipp Harold, Bezirkspolizeikommandant St. Pölten Land. Es würde zwar beim Notruf oder bei den Dienststellen direkt angerufen, um sich über Bau/Gartenlärm zu beschweren, aber oftmals würde hier seitens der Polizei mit einer Abmahnung nach Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes agiert. „Wir weisen den Nachbarn darauf hin, dass es Beschwerden gibt und es erledigt ist, wenn er jetzt das Arbeiten einstellt. Grundsätzlich gilt jedoch: Wenn der Lärm eingestellt ist, sind die Anrufer zufrieden. Anmerken möchte ich auch, dass es empfehlenswert ist, zuvor selbst mit dem Nachbarn zu sprechen, bevor man die Polizei involviert. Dies kann sehr schnell zu Missverständnissen in einem sonst guten Nachbarschaftsgefüge führen. Hier gilt, wie in vielen anderen Bereichen, dass Kommunikation der Schlüssel zu einem harmonischen Miteinander ist“, ergänzt Harold.
Auch Bezirkspolizeikommandant der Stadt St. Pölten, Franz Bäuchler erklärt: "Es ist nicht Aufgabe der Polizei eine Gemeindeverordnung zu vollziehen." Für ihn sei es eine Sache des Nachbarschaftsverhältnisses. "Und wenn man laute Arbeiten während Ruhezeiten durchführen muss, könnte man bei der Gemeinde um eine Ausnahme ansuchen", verrät er.
Keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit
Nicht nur während Ruhezeiten, sondern auch tagsüber darf laut österreich.gv.at kein störender Lärm in ungebührlicher Weise erregt werden. Während der üblichen Ruhezeiten (insbesondere in den Nachtstunden und an Sonn- und Feiertagen) wird jedoch ein strengerer Maßstab angelegt. Es bedarf immer einer individuellen Prüfung, ob eine angezeigte Lärmerregung störend und ungebührlich ist. Diese Prüfung wird in der Regel vor Ort von der Polizei durchgeführt.
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es keine gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer „absoluten Nachtruhe“ zwischen 22 und 6 Uhr. Auch in diesem Zeitraum muss im Einzelfall geprüft werden, ob ungebührliche Lärmerregung vorliegt.
Generell wird empfohlen, bei Lärmstörung zunächst immer das direkte Gespräch mit der Nachbarin/dem Nachbarn zu suchen. Viele potenzielle Konflikte lassen sich auf diese Weise lösen. Hilft auch die Aussprache nicht weiter, kann bei den Behörden (Polizei, Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat, Gemeindeamt) Anzeige erstattet werden. Eine Lärmstörung kann eine strafbare Verwaltungsübertretung sein.
Neben der Möglichkeit einer Anzeige besteht auch die Möglichkeit, Lärm durch Nachbarn zivilrechtlich untersagen zu lassen, und zwar wenn das ortsübliche Maß überschritten wird und
die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird.
Um zu bestimmen, was das ortsübliche Maß ist und wie weit die ortsübliche Benutzung geht, sind regionale Gegebenheiten ausschlaggebend. Die Umstände jedes Einzelfalls sind zu berücksichtigen. (Quelle: Österreich.gv.at)
So sehen die Verordnungen in den Gemeinden aus
Karlstetten: Gibt es eine Verordnung: Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z. B. Benzinrasenmäher), gilt nicht für: unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten
verboten:
werktags (Montag bis Samstag)
22 bis 6 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Böheimkirchen: Gibt es eine Verordnung: Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B.Rasenmäher, Motorsensen etc.)
verboten:
Montag bis Freitag
20 bis 6 Uhr
Samstag
ab 17 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
Michelbach - keine Verordnung
Pyhra - gilt die polizeiliche Verordnung
Wilhelmsburg: Gibt es eine Verordnung: Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) in geschlossenen Siedlungsgebieten
verboten:
Sonn- und Feiertag
ganztägig
St. Pölten: Gibt es eine Verordnung: Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Motorsägen und ähnlichen Geräten
verboten:
werktags (Montag bis Samstag)
20 bis 7 Uhr
Sonn- und Feiertag
ganztägig
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