Feuerwehr im Einsatz
Zwei Brandmelder Einsätze an einen Tag

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Oftmals erweisen sich Alarmierungen durch automatische Brandmeldeanlagen als Täuschungsalarme, nicht so am Donnerstag, 28. September. Täuschungsalarme sind Auslösungen von Rauch- oder Wärmemelder auf Grund von Staub, Schmutz, Wasserdampf, usw., bei denen aber keine Gefahr bestand.

STEYR. Der Löschzug 5 (Münichholz) der Freiwilligen Feuerwehr Steyr wurden am Donnerstag um 07:25 Uhr zum ersten Brandmeldealarm an diesen Tag bei einer Verpackung und Druck Firma an der Haager Straße alarmiert.

Bei der genaueren Erkundung durch Einsatzleiter BI Markus Mekina stellte sich heraus, dass es sich um keinen Täuschungsalarm handelte, sondern um einen Kleinbrand eines Verpackungsmotors. Dieser wurde durch die Mitarbeiter mittels CO2 Löscher selbstständig gelöscht.

Im Anschluss wurde die Brandmeldeanlage durch den Brandschutzbeauftragten zurückgesetzt und die Florianis konnten den Einsatz wieder beenden.

Brand im Elektroraum eines Schmelzofens

Die Florianis des Löschzuges 5 (Münichholz) wurden um 15:57 Uhr, wegen Auslösung eines Brandmelders zum zweiten Mal zu einem Betrieb in Münichholz gerufen. Vor Ort stellten die Einsatzkräfte im Elektroraum eines Schmelzofens einen Brand fest.

Nachdem die genaue Lage noch nicht feststellbar war, wurde der Löschzug 3 (Gleink) nachalarmiert. Ein Atemschutztrupp konnte den Brand mittels Schaumrohr rasch löschen. Zur Sicherheit wurde durch den Löschzug 3 ein weiteres Rohr auf der gegenüberliegenden Seite aufgebaut.

Durch stromlos schalten der Zuleitung, konnte eine weitere Brandgefahr verhindert werden. Mittels Wärmebildkamera wurde der betroffene Bereich kontrolliert.

Nachdem ein Elektriker eintraf, wurde die Einsatzstelle von der Feuerwehr übergeben und die Florianis konnten den Einsatz beenden und wieder ins Feuerwehrhaus einrücken.

Bei diesem Ereignis erwies sich die Brandmeldeanlage Goldes Wert, da durch die frühzeitige Brandentdeckung und das folgende rasche Eingreifen der Feuerwehr ein größerer Brand, Sachschaden sowie eine entsprechende Gefährdung der Betriebsangehörigen verhindert werden konnte.

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