Halten und Parken auf Brücken
Es dürfte bei vielen in Vergessenheit geraten sein!! § 24. Halte- und Parkverbote. (1) Das Halten und das Parken ist verboten: a) im Bereich des Vorschriftszeichens “Halten und Parken verboten” nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b, b) auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels, USW...... http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40128457 Wo:...