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Pfusch am Bau
"Verschulden des Unternehmens ist Vorteil für Bauherr"

Dr. Rainer Kappacher ist Experte für Baumängel in Landeck, Rechtsanwaltskanzlei Weiskopf / Kappacher / Kössler  | Foto: Eva Beer
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  • Dr. Rainer Kappacher ist Experte für Baumängel in Landeck, Rechtsanwaltskanzlei Weiskopf / Kappacher / Kössler
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Schadenersatzansprüche bei Bauvorhaben können auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist begehrt werden.

Welche Möglichkeiten stehen dem Bauherrn zu, wenn bei einem Bauvorhaben Mängel auftreten?
Bei einer mangelhaften Bauausführung steht dem Bauherrn neben einem Anspruch auf Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung und Wandlung) möglicherweise auch ein Anspruch auf Schadenersatz zu.

Sie erwähnen, dass ein Anspruch auf Schadenersatz nur möglicherweise zusteht. An welche Voraussetzung ist ein Schadenersatzanspruch geknüpft?
Im Gegensatz zu einem gewährleistungsrechtlichen Anspruch, welcher dem Bauherrn verschuldensunabhängig zusteht, ist ein schadenersatzrechtlicher Anspruch immer an ein Verschulden des Unternehmens geknüpft. D.h. einem Unternehmen muss vereinfacht ausgedrückt ein Fehler unterlaufen sein, durch welchen der Baumangel verursacht wurde.

Gibt es für den Bauherrn einen Vorteil, wenn der Anspruch auf einen Fehler des Unternehmens zurückzuführen ist?
Der Vorteil für den Bauherrn liegt in der Verjährung. Schadenersatzansprüche können innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Mangels und des Schädigers gefordert werden. Gewährleistungsrechtliche Ansprüche können hingegen nur innerhalb von 3 Jahren ab der Übergabe geltend gemacht werden. Häufig werden Baumängel erst nach Ablauf dieser Frist erkannt. Da die Gewährleistungsfrist mit der Übergabe beginnt und die Erkennbarkeit des Mangels grundsätzlich keine Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs ist, kann es also sein, dass ein Mangel besteht und dieser, obwohl er für den Bauherrn nicht erkennbar war, dennoch nicht mit Gewährleistung geltend gemacht werden kann. Wenn dieser Mangel auf einen Fehler des Unternehmens zurückzuführen ist, kann der Bauherr Schadenersatz fordern.

Bei Baumängeln sollte man im Zweifelsfall den Anwalt zurate ziehen. | Foto: Pixabay
  • Bei Baumängeln sollte man im Zweifelsfall den Anwalt zurate ziehen.
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Gibt es für den Bauherrn bei einem Schadenersatzanspruch einen weiteren Vorteil?
Schadenersatzrechtlich können neben der eigentlichen Mängelbehebung auch Mangelfolgeschäden geltend gemacht werden. Wird zum Beispiel bei einem Wasserschaden ein unterhalb befindlicher Fernseher beschädigt, kann der Schaden am Fernseher vom Unternehmen begehrt werden, sofern der Wasserschaden vom ausführenden Unternehmen verschuldet wurde. Beispielsweise wenn zwei Leitungen nicht fachgerecht miteinander verbunden wurden.

Welches Vorgehen empfehlen Sie, wenn ein Bauherr bei einem Bauvorhaben Mängel vermutet?
Wenn der Bauherr der Meinung ist, dass bei seinem Bauvorhaben Mängel vorliegen, empfehle ich ein Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen und zu überlegen, ob ein Sachverständigengutachten zur Beweissicherung des Mangels in Auftrag gegeben werden soll.

Vielen Dank für das Gespräch.

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