ÖGB Tirol
Was, wenn Wetterkapriolen uns an der Arbeit hindern?

Was, wenn man wegen Wetterkapriolen nicht zur Arbeit kommt? Auf dem Bild: Bahnstrecken in Tirol aufgrund Hochwasser unterbrochen | Foto: ÖBB_Geisler
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  • Was, wenn man wegen Wetterkapriolen nicht zur Arbeit kommt? Auf dem Bild: Bahnstrecken in Tirol aufgrund Hochwasser unterbrochen
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Angesichts der aktuellen Wetterereignisse informiert der ÖGB Tirol über mögliche Situationen, in denen die Wetterkapriolen den Weg zur Arbeit verhindern. Wie ist zum Beispiel die gesetzliche Entgeltfortzahlung in Katastrophenfällen geregelt?

TIROL. Das Land hat für Teile Tirols die höchste Regenwarnung "rot" ausgesprochen. Hunderte Einsatzkräfte kämpfen aktuell mit den steigenden Pegelständen. Straßensperren durch Muren und Überflutungen treten zahlreich auf. Bei all diesen Fällen kann es schon mal vorkommen, dass man nicht pünktlich zur Arbeit kommt. Doch wie ist das gesetzlich geregelt?

Keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Laut Tirols ÖGB-Vorsitzenden Philip Wohlgemuth braucht man in solchen Fällen keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten. 

"Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt",

so Wohlgemuth, der aus aktuellem Anlass den zahlreichen Einsatzkräften und freiwilligen HelferInnen seinen Dank ausspricht. 

„Seit Stunden trotzen Einsatzkräfte, Mitarbeiter:innen bei Blaulicht-Organisationen und Freiwillige dem Starkregen und sorgen für unser aller Sicherheit. Dieser Einsatz kann gar nicht hoch genug geschätzt werden, dafür möchte ich mich außerordentlich bedanken!“

ÖGB-Tirol-Vorsitzender Wohlgemuth erläutert die gesetzlichen Regelungen, wenn man wegen Wetterkapriolen nicht zur Arbeit kommen kann. | Foto: © Preschern/ÖGB Tirol
  • ÖGB-Tirol-Vorsitzender Wohlgemuth erläutert die gesetzlichen Regelungen, wenn man wegen Wetterkapriolen nicht zur Arbeit kommen kann.
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Auch wenn man keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten muss, wenn man zu spät kommt, einfach daheim bleiben können ArbeitnehmerInnen nicht. Der Arbeitnehmer und die ArbeitnehmerIn muss alles ihm bzw. ihr Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. 

"In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen. Außerdem muss der Arbeitgeber vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden“,

so Wohlgemuth.
Wenn Kindergarten oder Kinderkrippe geschlossen bleiben und keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung besteht, können Eltern ebenfalls zu Hause bleiben. 

ÖGB unterstützt Mitglieder mit Katastrophenfonds

DEr ÖGB Unterstützt seine Mitglieder im Katastrophenfall, wenn nach schweren Unwettern etc. Schäden am Hauptwohnsitz vorliegen. 
Betroffene können sich im jeweiligen ÖGB-Regionalsekretariat melden. 
In Katastrophenfällen gibt es die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung. Seit 2014 gilt diese nicht nur für Angestellte, sondern auch für ArbeiterInnen. Während bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Ausfall in der Arbeit gesetzlich geregelt ist, gab es bis 2013 bei den ArbeiterInnen abweichende Regelungen. Der ÖGB hatte sich erfolgreich für diese Angleichung eingesetzt. Für Angestellte regelt § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, wann trotz Dienstverhinderung das Entgelt weiterbezahlt werden muss. Dieser Gesetzesstelle zufolge behalten Angestellte den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind.

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