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Urlaub geplatzt: Wie ist die Rechtslage?

Geplatzter Urlaub ist ärgerlich - was kann man tun? | Foto: Pixabay
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  • Geplatzter Urlaub ist ärgerlich - was kann man tun?
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Leider kommt es bei Reisen recht häufig zum Auftreten von Mängeln. Nach welchem Recht sind diese Mängel zu beurteilen und gibt es einen Unterschied zwischen Pauschal- und Individualreisen?

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Pauschalreisen, bei denen bei einem Anbieter beispielsweise Anreise und Unterbringung gemeinsam gebucht wurde und individual gebuchten Reisen, bei denen ausschließlich die Unterbringung Teil des Vertrages ist und die Anreise gesondert organisiert wurde. Treten Mängel bei der Vertragserfüllung auf, berechtigen diese den Reisenden zur Rückforderung eines Teiles des von ihm bezahlten Entgelts (Preisminderung), bei gravierenden Mängeln einer Pauschalreise sogar zum Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude, wenn der Mangel einen erheblichen Teil der Leistung betrifft und vom Reiseveranstalter verschuldet wurde.

Mängel bei der Unterkunft

Die Möglichkeit der Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln bei der Unterbringung ist bei Pauschalreisen für den Reisenden für gewöhnlich deutlich besser als bei individual gebuchten Reisen. Dies hängt vor allem auch damit zusammen, dass auf Pauschalreisen zumeist trotz Urlaubszielen im Ausland österreichisches Recht zur Anwendung gelangt. Auf individual gebuchte Unterkünfte im Ausland kommt auf den mit dem Unterkunftsgeber abgeschlossenen Vertrag üblicherweise das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Unterkunft liegt. Dies bedeutet aber auch, dass bei Unterkunftsmängeln, die im Zuge einer Individualreise auftreten, die Ansprüche nach diesem Recht zu prüfen und im Streitfall auch im Ausland gerichtlich geltend zu machen sind. Angesichts des hiermit verbundenen Aufwandes für den Reisenden sind Vermieter von mangelhaften Unterkünften leider oftmals nicht bereit, außergerichtliche Zahlungen zu leisten und lassen es auf ein Gerichtsverfahren ankommen.

Dr. Fabian Höss informiert über die Rechtslage beim geplatzten Urlaub. | Foto: Erik R. Kroker
  • Dr. Fabian Höss informiert über die Rechtslage beim geplatzten Urlaub.
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Mangel am Urlaubsort

Das österreichische Recht kennt keine generelle Verpflichtung des Reisenden, einen Mangel am Urlaubsort zu rügen. Eine unterlassene Rüge vor Ort kann aber zu einem Mitverschulden und damit zur Reduzierung des Anspruches auf entgangene Urlaubsfreude führen, wenn eine Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge von Mängeln vereinbart wurde und ein mühelos erreichbarer Ansprechpartner vor Ort benannt wurde. Wird ein leicht behebbarer Mangel nicht vor Ort gerügt wird, geht der Anspruch auf Preisminderung verloren, da dem Reiseveranstalter zunächst die Möglichkeit gegeben werden muss, den Mangel zu beheben. Andere Mängel berechtigen genauso wie Mängel, die generell unbehebbar oder dem Reiseveranstalter bekannt sind, auch dann zur Preisminderung, wenn der Mangel nicht gerügt wurde.

Mängel dokumentieren

Zur Vermeidung des Einwandes eines Mitverschuldens empfiehlt sich daher neben einer möglichst umfassenden Dokumentation der Mängel durch Fotos und Einholung von Daten anderer Reisender als Zeugen, insbesondere bei leicht behebbaren Mängeln eine unverzügliche Rüge der Mängel am Urlaubsort gegenüber Mitarbeitern des Reiseveranstalters. Hierüber sollte eine Bestätigung ausgestellt werden.  Unabhängig davon, ob die Mängel bei einer Individual- oder bei einer Pauschalreise aufgetreten sind, ist anzuraten, einen Anwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Viele Anwälte sind Teil von internationalen Anwaltsnetzwerken und können so auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Ausland behilflich sein.

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