Ausbildung
Beginn und Ende des Lehrverhältnisses: Was ist zu beachten?

Es ist wichtig als Lehrling über seine Rechten und Pflichten Bescheid zu wissen. | Foto: pixabay/mlinderer (Symbolfoto)
  • Es ist wichtig als Lehrling über seine Rechten und Pflichten Bescheid zu wissen.
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TIROL. In etwa 3.500 Tiroler Jugendliche beginnen jedes Jahr mit der dualen Lehrausbildung. Speziell in dieser ersten Ausbildungsphase beziehungsweise bei Beendigung des Lehrverhältnisses sind einige Besonderheiten zu beachten.


Wo muss das Lehrverhältnis angemeldet werden?

  • Dieses muss noch vor dem Lehrzeitbeginn bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet werden
  • Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Lehrzeit bei der zuständigen Berufsschule erfolgen.
  • Weiters muss sich der Lehrling innerhalb von drei Wochen bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Tirol anmelden.

 Wie lange dauert die Probezeit?

Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) als Probezeit. Die Probezeit bedarf keiner eigenen Vereinbarung und kann auch durch die Lehrvertragsparteien nicht verändert werden. Während dieser Zeit kann der Lehrvertrag sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Wird der Lehrling während der ersten drei Monate des Lehrverhältnisses in eine lehrgangsmäßige Berufsschule (Blockunterricht) einberufen, so gelten die ersten sechs Wochen der tatsächlichen betrieblichen Ausbildung als Probezeit.

Auflösung in der Probezeit: Was ist zu beachten?

Die Auflösung des Lehrverhältnisses muss auch in der Probezeit schriftlich erfolgen. Beachten Sie bei minderjährigen Lehrlingen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Zustimmungspflicht des gesetzlichen Vertreters (bei aufrechter Ehe die Zustimmung beider Elternteile), wenn der Lehrling von sich aus das Lehrverhältnis lösen möchte. Die Probezeit gilt auch dann, wenn der Lehrling bereits bei einem anderen Betrieb eine Lehre begonnen, diese jedoch vorzeitig abgebrochen hat (Vorlehrzeit).

Wann endet das Lehrverhältnis?

Das Lehrverhältnis endet im Normalfall mit dem im Lehrvertrag vereinbarten letzten Lehrtag. Der Lehrling hat am Ende der Lehrzeit die Möglichkeit, die Lehrabschlussprüfung abzulegen. Wird die Lehrabschlussprüfung vor dem im Lehrvertrag vereinbarten Ende der Lehrzeit abgelegt und bestanden, so endet die Lehrzeit bereits mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung absolviert wurde.

Weiterverpflichtung des Lehrlings ein Muss?

Nach Beendigung der Lehrzeit muss der ausgelernte Lehrling noch drei Monate in seinem erlernten Beruf im Unternehmen weiter beschäftigt werden. Diese Zeit wird als Weiterverwendungszeit oder Behaltezeit bezeichnet. Die Verpflichtung zur Weiterverwendung entsteht jedoch nur dann, wenn das Lehrverhältnis durch Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet oder der Lehrling innerhalb der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antritt und diese erfolgreich ablegt. Diese Weiterverwendungspflicht beinhaltet nicht nur die Verpflichtung zur Bezahlung entsprechend der kollektivvertraglichen Einstufung für facheinschlägig ausgebildete Arbeitnehmer, sondern auch das Recht des ausgelernten Lehrlings auf Verwendung im erlernten Beruf.

Verdienst nach Lehrabschlussprüfung?

Besteht ein Lehrling die Lehrabschlussprüfung vor dem Ende der Lehrzeit, so endet das Lehrverhältnis mit Ende der Woche, in der die Lehrabschlussprüfung stattfindet (darauffolgender Sonntag). Das heißt, die Lehrlingsentschädigung wird nur bis zu diesem Tag bezahlt. Ab dem darauffolgenden Montag befindet sich der Lehrling in der so genannten Weiterverwendungszeit und erhält das entsprechende kollektivvertragliche Entgelt. Hinsichtlich der konkreten Einstufung nach Beendigung der Lehrzeit ist unbedingt der anzuwendende Kollektivvertrag zu beachten.

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