Berufspendler
Das Bundesland Tirol ist ein Land der Grenzgänger

Österreichische Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten müssen in Österreich eine Einkommenssteuererklärung abgeben. | Foto: Neumayr
  • Österreichische Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten müssen in Österreich eine Einkommenssteuererklärung abgeben.
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TIROL. Arbeiten über der Grenze ist für viele Hunderttausende Tiroler Alltag. Allein in Tirol pendelten im Jahr 2018 jeden Tag beachtliche 214.000 Menschen wegen ihres Arbeitsplatzes nach Tirol und 223.000 Tiroler pendelten aus diesem Grund ins Ausland. Österreichweit gibt es 2,2 Millionen Berufspendler. Das sind 53,1 Prozent aller Erwerbstätigen.


Was bedeutet Grenzgänger?

Der Begriff Grenzgänger beschreibt Arbeitnehmer, die zur Ausübung ihres Berufes über eine Staatsgrenze hinweg pendeln und sich somit Arbeitsplatz sowie Wohnort in verschiedenen Ländern befinden. In Tirol müssen von 329.000 Erwerbstätigen über 200.000 Personen jeden Tag zum arbeiten ins Ausland pendeln. Tirol ist damit ein Land der Pendler.

Wo zahle ich als Berufspendler meine Steuern?

Grundsätzlich gilt, dass alle Einkünfte, egal wo man diese erzielt dort steuerpflichtig sind wo man wohnt. Ansässig ist man in jenem Staat in dem man einen Wohnsitz oder seinen  Lebensmittelpunkt hat. Hat man in zwei oder mehreren Staaten eine Wohnmöglichkeit, dann muss das Einkommen dort versteuert werden, wo der Mittelpunkt des Lebensinteresses ist. Das heißt: In dem Land, in dem zum Beispiel ihre Familie lebt oder in dem Sie in Vereinen aktiv sind.

Muss die Lohnsteuer doppelt bezahlt werden? 

Das Einkommen muss prinzipiell auch dort versteuert werden, wo man seine Tätigkeit körperlich ausübt – dem „Tätigkeitsstaat".
Nur in einem ganz speziellen Fall gilt diese Regel nicht, und zwar wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber entsendet wurden und diese drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: 

  • Sie bleiben wirtschaftlich der österreichischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet und nicht der ausländischen Betriebsstätte.
  • Ihr Arbeitgeber hat seine Geschäftsleitung nicht im Tätigkeitsstaat.
  • Sie halten sich nicht mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat auf, auch private Aufenthalte zählen dazu. Ob sich diese 183 Tage auf das Kalenderjahr, das Steuerjahr oder einen Zwölf-Monatszeitraum beziehen, ist jeweils im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Tätigkeitsland geregelt.

Wenn man im Ausland seine Arbeit verrichtet, muss man für dieses Einkommen auch im Ausland Steuern bezahlen. Nur unter den beschriebenen Voraussetzungen ist dies nicht der Fall. Allerdings kann das Steueraufkommen durch das Doppelbesteuerungsabkommen verringert oder sogar vermieden werden.

Doppelbesteuerungsabkommen

Es gibt beim Doppelbesteuerungsabkommen zwei Methoden:

1. Die Anrechnungsmethode
Grenzgänger werden im Ansässigkeitsstaat besteuert und führen im Beschäftigungsstaat 4,5 Prozent Quellensteuer ab, die jedoch auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird.
Ist im Doppelbesteuerungsabkommen eine solche Anrechnungsmethode geregelt, müssen Sie dem österreichischen Finanzamt Ihr ausländisches Einkommen jedenfalls mit der Arbeitnehmerveranlagung bekannt geben. Dafür haben Sie bis 30. April beziehungsweise mit FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres Zeit.

2. Die Befreiungsmethode
Das ausländische Einkommen wird bei dieser Methode ausschließlich im Ausland versteuert. ABER: Falls Sie zusätzlich in Österreich steuerpflichtige Einkünfte erzielen, müssen Sie das Finanzamt über Ihre ausländischen Einkünfte informieren. Diese werden dann herangezogen, um einen durchschnittlichen Steuersatz im Ansässigkeitsstaat zu ermitteln. Dieser steigt mit der Höhe des Gesamteinkommens an. Das heißt: Es ergibt sich für Sie durch das ausländische Einkommen ein höherer Steuersatz, als wenn nur das inländische Einkommen berücksichtigt würde.
Welche Methode gilt, ist von den jeweiligen Abkommen Österreichs mit seinen Nachbarstaaten abhängig.

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