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Ihr Bild, ihr Recht.
Das Recht am eigenen Bild: Snapchat, Instagram und Co?

Martin J. WALSER (Rechtsanwalt, Innsbruck) | Foto: Xenia Trampusch
  • Martin J. WALSER (Rechtsanwalt, Innsbruck)
  • Foto: Xenia Trampusch
  • hochgeladen von René Rebeiz

Social Media und Fotos sind ein heißes Eisen. Martin J. WALSER, Rechtsanwalt in Innsbruck, informiert.

Was hat es mit der Schlagzeile auf sich?
Mitarbeiterbilder auf Facebook, Partyfotos auf Insta und Kindervideos auf TikTok sind auch Rechtsalltag.

Was bedeutet Bildnisschutz?
Personenbilder dürfen nur veröffentlicht werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Abgebildeten verletzt werden. Dieses „Recht am eigenen Bild“ ist ein Persönlichkeitsrecht. Es geht nicht um das Urheberrecht des Fotografen. Das Datenschutzrecht birgt zusätzliche Stolpersteine.

Und Filme oder gemalte Bilder?
Diese und z.B. auch Skulpturen unterliegen denselben Regeln, so die Person erkennbar ist. „Balken vor dem Gesicht“ helfen dann nichts.

Was ist mit Bildern von Verstorbenen?
Nach dem Tod gehen die Persönlichkeitsrechte auf die Erben über.

Wann ist Fotografieren verboten?
Vom Bildnisschutz selbst ist nur die Veröffentlichung erfasst. Fotos gegen den ausdrücklichen Willen der abgebildeten Person können aber Unterlassungsansprüche begründen.

Was sind schutzwürdige Interessen?
Es geht um eine Interessenabwägung. Der betrunkene XY in Badehose wird ein überwiegendes Interesse an der Nichtveröffentlichung haben. Bei peinlichen Videoaufnahmen eines Vizekanzlers auf einer Insel wird das Veröffentlichungsinteresse vom konkreten Bezug zu seinem Staatsamt abhängen.
Die unerwünschte Preisgabe des Privatlebens ist missbräuchlich. Zur Entwürdigung eingesetzte Bilder sind jedenfalls ein No-Go.
Niemand muss ungefragt mit sich Werbung machen lassen. Das gilt auch für VIPs, welche sich im Übrigen aber mehr gefallen lassen müssen.

Und bei Zustimmung?
Mit Zustimmung ist (fast) alles möglich. Sie kann auch so erfolgen, dass jemand z.B. bewusst vor eine Fernsehkamera tritt. Marketingaktionen übersehen häufig, dass es immer auf den Zweck der Zustimmung ankommt. Unentgeltliche Zustimmungen können auch widerrufen werden. Fotos Minderjähriger sind besonders heikel.

Was ist jetzt mit Snapchat, Instagram und Co?
Die Nutzungsbedingungen haben es in sich. Plattformen lassen sich umfangreiche eigene Verwendungsmöglichkeiten einräumen. Verbraucher trifft das weniger. Unternehmer unterwerfen sich aber sogar ausländischem Recht und fremden Gerichten.
Verbraucher und Unternehmer haben aber gemeinsam, dass es theoretisch leicht, aber praktisch äußert schwer ist, gegen Plattformen vorzugehen.

Was Sie tun können, wenn jemand rechtswidrig ein Bild von Ihnen veröffentlicht, oder Ihr eigenes Posting beanstandet wird, beantwortet Ihnen Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt.
Kontakt:www.WALSER.law

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