Karfreitag-Urteil
Freier Karfreitag? Möglichen Anspruch geltend machen mit der AK Tirol
TIROL. Laut dem EuGH liegt in Österreich eine Diskriminierung bezüglich des Karfreitags vor. Dieser ist nämlich nur für Angehörige der evangelischen und der altkatholischen Kirche arbeitsfrei bzw. nur diese Personen beziehen ein Feiertagsarbeitsentgelt. Der EuGH hat auch festgelegt, dass es bis zum 19. April eine Gesetzesreparatur geben muss. Die AK Tirol hilft bei der Geltendmachung des Anspruchs auf den freien Tag.
Feiertag als Ausgleich für hohe Arbeitsmoral
Wenn es nach AK Präsident Zangerl geht, sollte der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag bestimmt werden, dann wäre die Diskriminierung aufgehoben. Jedoch hat die Regierung, trotz des EuGH-Urteils, immer noch nicht gehandelt. Dies würde wohl daran liegen, dass es kein Urteil im Sinne der Wirtschaft ist, kritisiert Zangerl.
Im Falles des Karfreitag-Urteils würde es nämlich um die Beschäftigten gehen. Diese würden enorm von einem zusätzlichen Feiertag profitieren. Schließlich würden die österreichischen ArbeitnehmerInnen 57 Arbeitsstunden mehr auf ihrem "Konto" haben als im Nachbarland Deutschland. Ein zusätzlicher Feiertag wäre ein
"kleiner Ausgleich für diese hohe Arbeitsmoral und den Leistungswillen der österreichischen Beschäftigten",
so der AK-Tirol Präsident.
Gesetzesreparatur bis 19. April
Im Urteil des EuGH ist auch vorgeschrieben, dass bis zum Karfreitag, den 19. April eine Reparatur der diskriminierenden Bestimmung erfolgen muss. "Ansonsten könnten alle Beschäftigten an ihre Arbeitgeber herantreten und einen arbeitsfreien Karfreitag verlangen."
Wenn der arbeitsfreie Karfreitag nicht gewährt wird, ist ein Feiertagsarbeitsentgelt fällig.
Die Arbeiterkammer wird den Beschäftigten rechtlich zur Seite stehen, sollte die Regierung bis Karfreitag kein neues Gesetz ausgeben.
Auf der Internetseite der AK-Tirol gibt es ein Musterschreiben. Wenn der Arbeitgeber keine Freizeit gewährt, sondern die Arbeitsleistung einfordert, muss er, zusätzlich zum normalen Entgelt, Entgelt für Feiertagsarbeit bezahlen. Allerdings sollte dem Arbeitgeber früh genug Bescheid gegeben werden, so dass ihm Zeit bleibt, sich mit dem Ansuchen auseinander zu setzen. Die AK empfiehlt eine Zeitspanne von knapp drei Wochen vorher.
Arbeitgeber müssen im Falle der Ablehnung des freien Karfreitags ebenso rechtzeitig Bescheid geben, wie es das Arbeitszeitrecht z.B. auch bei Änderungen in Dienstplänen vorsieht, konkret: 14 Tage vorher.
Das Feiertagsarbeitsentgelt für die Arbeit an vergangenen Karfreitagen, kann laut dem Urteil des EuGH nicht durchgesetzt werden. Außer man hat schon damals den freien Karfreitag angefordert.
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