OGH
Stadtgemeinde erhält Recht bei Aufschließungsabgabe-Förderung
Bis zum Jahr 2020 förderte die Stadtgemeinde einen Teil der Aufschließungsabgabe. Nach einem Gerichtsurteil musste diese Förderung eingestellt werden. Eine Person klagte im Nachhinein auf Auszahlung der Förderung. Der Oberste Gerichtshof wies das Begehren nun ab.
TULLN. Bereits vor über 10 Jahren war klar: Tulln soll langsamer wachsen und gleichzeitig insbesondere für jene BürgerInnen, die hier aufgewachsen sind, als Wohnraum leistbar bleiben. Um dieses Ziel zu erreichen wurde im Jahr 2012 die Erhöhung der Aufschließungsabgabe und gleichzeitig eine Förderung in der Höhe dieser Anhebung für bereits in Tulln wohnhafte Personen beschlossen. Die Aufschließungsabgabe war somit für bereits in Tulln sesshafte Personen günstiger als für jene, die nach Tulln zuzogen. In Folge einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof (OGH) konnte diese Regelung nicht beibehalten werden, wodurch viele Personen, die ursprünglich förderberechtigt gewesen wären, das Nachsehen hatten.
Andererseits sahen nach dem OGH-Urteil Personen, die aufgrund der damaligen Regelungen keinen Anspruch auf eine Förderung hatten, ihre Chance. Eine Person klagte im Nachhinein auf die Auszahlung der Förderung. Der Fall landete wieder vor dem OGH. Diesmal entschied der oberste Gerichtshof zugunsten der Stadtgemeinde, da die Entscheidung, die Förderungen einzustellen legitim war – so heißt es in der Erkenntnis des OGH:
„Die Erhöhung der Aufschließungs- und Ergänzungsabgabe wäre wirtschaftlich sinnlos, wenn zugleich alle oder zumindest die überwiegende Mehrheit der Abgabenschuldner dann einen Anspruch auf Förderung hätten. Der Entschluss des Förderungsgebers in Reaktion auf die Vorentscheidung des OGH in Zukunft keine Förderungen zu mehr zu gewähren, war sachlich nachvollziehbar und vom rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Förderungsgebers umfasst.“
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