Steuertipp von Hans Peter Friedrich
Kryptowährungen und Besteuerung
In Österreich ist mit Stichtag 1. März 2022 das Ökosoziale Steuerreformgesetz in Kraft getreten. Ab 2026 soll es dadurch EU-weit zur Erweiterung des automatischen Informationsaustausches kommen. Die nächsten Änderungen stehen bereits bevor.
KÖFLACH. Ab 1.1.2024 besteht ein verpflichtender Abzug von Kapitalertragsteuer für inländische Dienstleister, die für Kunden Dienste zum Halten, Speichern und Übertragen von Kryptowährungen anbieten. Ein Problem könnte dabei die Ermittlung der Anschaffungskosten darstellen.
Steuerliche Mehrbelastungen möglich
Eine Verordnung regelt Details, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben. Erfolgt keine richtige Angabe von Anschaffungskosten oder sind diese nicht bekannt, wird von einer Anschaffung nach dem 28.2.2021 ausgegangen und Anschaffungskosten sind mit 50% des Veräußerungserlöses anzusetzen. Dies kann auch zu steuerlichen Mehrbelastungen führen.
Unser Tipp: Um negative steuerliche Auswirkungen zu vermeiden, können den Plattformen Steuerdaten bekannt gegeben werden. Diese haben die Angaben auf Plausibilität zu prüfen. Bei dieser steuerlichen Optimierung und bei grundsätzlichen Fragen zur Steuerpflicht von Veranlagungen in Kryptowährungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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