Krasse Fehlinformation

In den Medien wird das Aus für den Windpark „Predigtstuhl“ als „drüberfahren der Politik“ dargestellt. Dies ist eine krasse Fehlinformation und soll nicht unwidersprochen bleiben, um einer möglichen Verstärkung der Demokratieverdrossenheit in der Region entgegenzuwirken.

Als am 9. April 2014 vom Herrn Landesrat Dr. Pernkopf in einer Pressekonferenz die Herausnahme des Predigtstuhls aus dem endgültigen Zonierungsplan für Windkraftanlagen bekanntgegeben wurde, hat er diese Entscheidung unmissverständlich als Sachentscheidung dargestellt. Dies wurde auch tags darauf von den überregionalen Zeitungen in dieser Form berichtet. In der Folge verlautete von einem Mitarbeiter des Amtes der NÖ Landesregierung, dass die sachlichen Gründe sich insbesondere auf den Aspekt der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bezogen hätten.

Dass es immer wieder Menschen gibt, die aus billigem Eigennutz (wie z.B. nach max. Gewinn strebender Aktionär) oder aus fehlender Einsicht, nicht zwischen einer Entscheidung, die aus zwingenden sachlichen und rechtlichen Gründen getroffen wurde und einer freien politischen Entscheidung, die durch eine Abstimmung zustande kam, unterscheiden wollen, muss man zur Kenntnis nehmen. Unverständlich ist jedoch, wenn auch Gemeindepolitiker und eine Regionalzeitung eine rechtlich einwandfreie Sachentscheidung als politisches „Darüberfahren“ verunglimpfen. Durch eine solche bewusste oder unbewusste Manipulation der öffentlichen Meinung wird das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat und die Bereitschaft, sich in diesen aktiv einzubringen (zumindest wählen zu gehen) beeinträchtigt und damit unserer Demokratie geschadet.

Wer sich etwas näher mit den Grundlagen der Windkraftzonierungsvorgänge in NÖ beschäftigt, wird unschwer zu folgenden Erkenntnissen gelangen: Die geplante Zonierung soll eine Verordnung der NÖ Landesregierung auf Grundlage des NÖ Raumordnungsgesetzes werden. Die NÖ Landesregierung ist dabei an die grundsätzlichen Vorgaben des NÖ Raumordnungsgesetzes sowie anderer Gesetze (z.B. NÖ Naturschutzgesetz) gebunden, da ein Verwaltungsvorgang wie die Erlassung einer Verordnung in einem Rechtsstaat auf Grundlage der gültigen Gesetze entsteht und nicht willkürlich erfolgen darf. Sowohl im NÖ Raumordnungsgesetz als auch im NÖ Naturschutzgesetz ist aber unter anderem der Schutz (oder sogar die Verbesserung) des Landschaftsbildes zwingend vorgeschrieben und stellt damit auch die wesentliche und leicht nachvollziehbare Begründung für die erfolgte Herausnahme des Predigtstuhlwaldes aus der Zonierung dar, da 200m hohe Windkraftanlagen am höchsten Punkt des Bezirks dem Landschaftsbild in der „Nationalparkregion Thayatal“ (www.thayatal.com) ganz klar abträglich sind. Lokale Abstimmungen und Unterschriftenlisten sowie eine tendenzielle lokalpolitische Berichterstattung können an diesen Tatsachen gar nichts ändern, wenn - was zu hoffen ist - allen Beteiligten die Einhaltung der gültigen Gesetze ein Anliegen ist.

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