Causa Teichtmeister
Wiener Schauspieler droht der Maßnahmenvollzug
Weil er zehntausende Dateien mit Kindesmissbrauchsdarstellungen gehortet haben soll, muss sich der Wiener Schauspieler Florian Teichtmeister am 5. September vor Gericht verantworten. Dabei wurde nicht nur die Anklage ausgeweitet. Wie überdies am Dienstagabend bekannt wurde, droht ihn im Falle eines Schuldspruchs der Maßnahmenvollzug.
WIEN. Lange Zeit war ein genauer Gerichtstermin ungewiss, doch seit Dienstag, 11. Juli, gibt es ein Datum zur Causa Florian Teichtmeister: der 5. September. Dann muss sich der Wiener Schauspieler wegen des Besitzes und Herstellung Zehntausender Dateien mit Kindesmissbrauchdarstellungen vor Gericht verantworten.
Immer wieder ist der Prozessstart, der ursprünglich für den 8. Februar angesetzt gewesen war, verschoben worden, unter anderem aus gesundheitlichen Gründen seitens Teichtmeisters. Verhandlungsfähig soll er wieder seit Mai sein, die weitere Aufschiebung hatte dann einen anderen Grund: Der Richter ließ eine neue Auswertung der sichergestellten Daten durchführen. Weil Teichtmeister auch Daten verändert haben soll, wird ihm nun zusätzlich auch die "Herstellung" von Missbrauchsmaterial vorgeworfen.
Maßnahmenvollzug droht
Wie überdies am Dienstagabend bekannt wurde, droht ihm im Falle eines Schuldspruchs der Maßnahmenvollzug. Das bestätigte Gerichtssprecherin Christina Salzborn am Dienstagabend auf APA-Anfrage. Einen entsprechenden Unterbringungsantrag gebe es bereits.
Begründet wird der Antrag mit einem psychiatrischen Gutachten. Dieses bescheinigt dem Schauspieler – basierend auf den jüngsten datenforensischen Erkenntnissen – eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung. "Dem Gutachten zufolge liegen damit die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Paragraf 21 Absatz 2 StGB vor", so Salzborn.
"Schwerwiegende psychische Störung"
Der von der Justiz beigezogene Gerichtspsychiater dürfte zum Schluss gekommen sein, dass bei Teichtmeister zwar Zurechnungsfähigkeit gegeben ist, er aber unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat.
Eine sogenannte Anlasstat, die für eine allfällige Unterbringung zwingend erforderlich ist, liegt nach Dafürhalten der Anklagebehörde deshalb vor, weil Teichtmeister gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete und mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen vorgeworfen werden.
Schöffengericht entscheidet
Hierfür war eine Gesetzesänderung schlagend: die Regierungsparteien haben den oben erwähnten Paragraf 21 Absatz 2 Ende vergangenen Jahres im Strafgesetzbuch geändert. Er ermöglicht es Personen auch einzuweisen, wenn sie zurechnungsfähig sind, ihre psychische Störung maßgeblichen Einfluss hatte und vom Täter Wiederholungsgefahr ausgeht:
Welche Änderungen das in der Causa Teichtmeister mit sich bringt, hat ZIB2-Moderator Martin Thür in einem ausführlichen Tweet erklärt:
So hat die Staatsanwaltschaft auch wegen diesem neuen Gesetz, das erst seit dem Frühjahr gilt, ihre Anklage verändert und genau diesen Punkt eingearbeitet. Das bedeutet, Teichtmeister könnte nicht nur zu bis zu drei Jahren Haft verurteilt werden, sondern zusätzlich auch in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht werden. Für den 43-Jährigen gilt die Unschuldsvermutung.
Aus dem Strafantrag wurde jedenfalls eine echte Anklage, das Verfahren findet nun vor einem Schöffengericht bzw. Schöffensenat statt. Dem Senat obliegt im Rahmen der Hauptverhandlung dann auch die Entscheidung, ob und inwieweit bei einem allfälligen Schuldspruch dem staatsanwaltschaftlichen Unterbringungsantrag stattgegeben wird. Auch eine bedingte Nachsicht der Maßnahme käme in Betracht.
Zum Fall Florian Teichtmeister:
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