Vor 100 Jahren
Amtsblatt der BH Zwettl vom Donnerstag, 5. Oktober 1922
Verbot des Austausches und der Zurücknahme des an Gast- und Schankgewerbetreibende und Händler gelieferten Gebäckes.
Die Verordnung des Handelsministers hat den Austausch und die Zurücknahme des von Bäckern für Gast- und Schankgewerbebetriebe und Händler gelieferten Gebäckes untersagt. Das Bundesministerium für Volksernährung hat darauf aufmerksam gemacht, daß dieses Verbot auch dermalen zu Recht besteht und seine Handhabung aus dem Grunde geboten erscheint, da es ebensosehr in sanitären Rücksichten als in volkswirtschaftlichen Erwägungen (Hintanhaltung einer unwirtschaftlichen Verschwendung von Mahlprodukten, insbesondere von Edelmehl) begründet ist. Dieses Verbot ist den Bäckern, Gastwirten und Lebensmittelhändlern in Erinnerung zu bringen und nach wie vor strenge zu überwachen.
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