Beim Erben wird 2017 einiges neu

Der Notar Walter Pisk erklärt im Interview mit CR Roland Reischl die Besonderheiten des neuen Erbrechts. | Foto: Notariatskammer Steiermark
  • Der Notar Walter Pisk erklärt im Interview mit CR Roland Reischl die Besonderheiten des neuen Erbrechts.
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Ein Jahreswechsel bringt auch immer wieder wesentliche gesetzliche Änderungen mit sich. Von 2016 auf 2017 ist das Erbrecht ganz besonders davon betroffen. Walter Pisk, Vizepräsident der steirischen Notariatskammer, erläutert die wichtigsten Details.

Was bleibt bestehen?

"Zur Erinnerung: Das gesetzliche Erbrecht tritt dann ein, wenn jemand verstirbt, ohne ein gültiges Testament verfasst zu haben, oder der Verstorbene mit seinem Testament nicht über das gesamte Vermögen verfügt hat", so Pisk. Wie bisher erben dann die Ehegatten ein Drittel des Vermögens, die Kinder zwei. Bei mehreren Kindern sind ebendiese zwei Drittel zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Und: Sollte es keinen Ehegatten geben, teilen sich nur die Kinder das Vermögen.

Was wird neu?

Besonders ein Fall wird neu geregelt: Was passiert, wenn der Verstorbene keine Kinder hatte? Gibt es einen Ehegatten und sind die Eltern des Erblassers schon verstorben, erben nun nicht mehr seine Geschwister an deren Stelle, stattdessen wächst der Erbteil des verstorbenen Elternteils nun dem Ehegatten zu.
Walter Pisk (Notariat Pisk und Wenger) erklärt dies anhand eines Beispiels: "Ein Mann verstirbt, ohne ein Testament verfasst zu haben – es gilt daher das gesetzliche Erbrecht. Er war kinderlos, hat aber eine Ehegattin, seine Eltern sind schon vorverstorben, er hat aber einen jüngeren Bruder. Würde der Mann noch im Dezember 2016 versterben, würde sein Bruder ein Drittel, die Gattin zwei Drittel erben. Verstirbt er ab Jänner 2017, erhält der Bruder gar nichts mehr, die Ehegattin alles." Dies mag zwar gut für die Ehegattin sein, allerdings: Sollte man seinen Geschwistern doch etwas hinterlassen wollen, muss man jetzt also unbedingt eine letztwillige Verfügung zugunsten seiner Geschwister machen.

Rechte für Lebensgefährten

Auch in dieser Novelle wurden Lebensgefährten nicht berücksichtigt. Einzige Ausnahme, so Pisk: "Der Lebensgefährte kommt ab dem neuen Jahr erst – aber immerhin – dann zum Zug, wenn es keine Verwandten gibt. Er muss aber in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben."
Also: Wenn es keine Kinder, Ehepartner, Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Großeltern, Cousins und Cousinen etc. gibt, steht dem Lebensgefährten ein außerordentliches Erbrecht zu. Diese Regeln gelten für verschieden- und für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.
Das Recht, in der Ehewohnung weiter wohnen zu dürfen, selbst wenn die Wohnung an jemand anderen vererbt wurde, steht weiterhin nur dem Ehegatten zu.
Neu für Lebensgefährten ist, dass diese ab 2017 lediglich ein Jahr lang weiter im bisherigen gemeinsamen Haushalt wohnen dürfen. Die Notwendigkeit der Testamentserrichtung unter Lebensgefährten bleibt damit jedenfalls aufrecht.

Neues beim Pflichtteil

Pflichtteilsberechtigt sind ab 2017 nur noch die Nachkommen sowie Ehegatten des Verstorbenen – nicht mehr, wie bisher, auch dessen Eltern. Neu ist schließlich auch, dass der Pflichtteilsanspruch für einen gewissen Zeitraum (bis zu 10 Jahre) gestundet beziehungsweise eine Ratenzahlung vereinbart werden kann. Dies soll primär Erleichterungen für Unternehmer mit sich bringen. Denn im Ablebensfall von Unternehmern stellt sich für den überlebenden Ehegatten bzw. die Kinder die Frage, wie der oder die Erben, die das Unternehmen weiterführen sollen, die Pflichtteilsberechtigten auszahlen können.

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