Starker Anstieg bei Privatinsolvenzen
Eine Gesetzesänderung bewirkte eine wahre Flut an Ansuchen. Und: Durch eine immer komplexer werdende Gesetzgebung steigen die Anfragen auf Rechtsberatung.
Es wird wohl kaum jemanden geben, der sich beim Lesen von Geschäftsbedingungen oder Verträgen nicht schon die Frage gestellt hat: und was heißt das jetzt auf Deutsch? Und diese Frage hat durchaus Berechtigung, wie Gernot Prattes, Rechtsanwalt in Bruck, bestätigt: "Die Gesetzeslage in Österreich wird immer komplexer, das ist vor allem durch eine Flut an Gesetzen aus der Europäischen Union bedingt. Diese Komplexität ist für den normalen Bürger nicht mehr bewältigbar, daher steigt die Zahl der Rechtsuchenden in letzter Zeit massiv an."Meist gehts dann um Aufklärung und Beratung. Gestiegen sind vor allem Anfragen bezüglich Privatkonkursen, Scheidungen (in der Steiermark liegt die Scheidungsquote bei 50 Prozent) und in Bezug auf das Mietrecht, das ständig Novellen unterworfen ist.
Anstieg bei Privatkonkursen
Besonders markant ist in den letzten Wochen aber der Anstieg bei Privatkonkursen. Und das hat auch einen ganz speziellen Grund: "Mit 1. November gab es eine Novelle der Insolvenzordnung, d.h. kurz gesagt, die Entschuldung wurde für die Betroffenen vereinfacht. Einerseits durch die Beschränkung des Verfahrens auf maximal fünf Jahre, andererseits durch den Wegfall einer Mindestquote im Abschöpfungsverfahren", erklärt Prattes.
Im so genannten Abschöpfungsverfahren wird der pfändbare Teil des Einkommens bestimmt und zur Tilgung der Schulden herangezogen, beschränkt auf fünf Jahre. War dieser pfändbare Teil des Einkommens früher auf zehn Prozent des Einkommens und auf sieben Jahre festgelegt, hat sich das mit der Novelle insofern geändert, dass es keine fixe Quote mehr gibt und das Verfahren auf fünf Jahre beschränkt ist. Der Rest der Schulden wird von den Gläubigern im Sinne des Privatkonkurses erlassen.
Genaue Prüfungen
Voraussetzung für einen Antrag auf Privatkonkurs ist die Zahlungsunfähigkeit der monatlichen Kosten durch den Betroffenen. Ob es dann überhaupt zu einem Verfahren kommt, entscheiden genaue Richtlinien, in deren Rahmen es so genannte "Einleitungshindernisse" geben kann. "Das kann bspw. ein strafrechtlich relevantes Vorgehen sein, grobe Fahrlässigkeit oder wenn das Vermögen richtiggehend verschleudert wurde", erklärt Prattes. "Das wird vor dem Zustandekommen vom Gericht genauestens geprüft."
Geprüft wird außerdem, ob es irgendwelche Vermögenswerte gibt; sind solche vorhanden, müssen sie nachweislich vorher aufgelöst und verwertet werden. Danach bietet der Betroffene den Gläubigern einen Zahlungsplan auf Basis es pfändbaren Einkommens an; wird dieser von den Gläubigern nicht angenommen, kommt es zum bereits oben genannten Abschöpfungsverfahren.
Der Wegfall der Quote hat naturgemäß bei den Gläubigervertretern massiven Widerstand ausgelöst, weil nämlich genau damit zumindest ein Teil der Rückzahlung gesichert gegeben war.
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