AK fordert besseren Kündigungsschutz
Immer häufiger kommt es zu Fällen der Kündigung, wenn einem Arbeitnehmer eine Operation oder ein Kur- oder Rehabilitationsaufenthalt bevorsteht. Die Arbeiterkammer fordert eine Unterbindung derartiger Verhältnisse.
TIROL. Loyalität muss es auf beiden Seiten geben. Auf der Seite der Arbeitnehmer aber auch der Arbeitgeber. Leider häufen sich die Situationen, in denen die Loyalität der Beschäftigten mit Füßen getreten wird. Eine Kündigung nach der Verkündigung eines OP-Termins oder eines künftigen Reha-Programms kommt immer öfter vor.
Durch die Kündigung erspart sich der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, die im Krankheitsfall zu leisten ist. Natürlich könnte ein weniger loyaler Arbeitnehmer erst am ersten Verhinderungstag den Arbeitgeber über den längeren Arbeitsausfall informieren. Allerdings könnte sich der Betrieb somit nicht auf einen längeren Arbeitsausfall vorbereiten.
Derzeit gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für derartige Fälle. Die Arbeiterkammer strebt folgendes an: Kündigt ein Arbeitgeber einen Beschäftigten, nachdem diesem der Termin einer Operation oder eines Kur- bzw. Rehabilitationsaufenthaltes mitgeteilt wurde, hat er das Entgelt über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus zu bezahlen.Dabei ist nur die Dauer des operationsbedingten Krankenstandes oder des Kur- oder Rehabilitationsaufenthaltes auf die nach der Dienstzeit zustehende Entgeltfortzahlungsdauer bei Krankheit und Unglücksfall anzurechnen.
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