Stadt Innsbruck
Die Bestellung eines neuen Magistratsdirektors ist in die Wege zu leiten.

Die Gemeindeaufsicht beschäftigte sich mit Entscheidungen aus dem Innsbrucker Rathaus. | Foto: Stadt Innsbruck
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INNSBRUCK. Die Gemeindeaufsicht des Landes hatte sich mit drei Anzeigen bzw. Aufsichtsbeschwerden der FPÖ Innsbruck zu befassen. Neben der Bestellung des Magistratsdirektors sowie der Beschlüssen des Stadtsenates betreffend die Bestellung von Amtsvorständen und des Finanzdirektors war auch die Abstimmung zum MCI-Vergleich ein klärungsbedürftiges Thema. Die Gemeindeaufsicht hat nun ihre Stellungnahmen abgegeben.

MCI Abstimmung

"Für den Abschluss des Vergleiches zwischen der lnnsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) und Habeler & Kirchweger Architekten ZT GmbH ist kein Gemeinderatsbeschluss der Stadt Innsbruck erforderlich gewesen. Die Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) ist eine 100%-Tochter der Stadt Innsbruck. Der Bürgermeister hätte in seiner Funktion als Eigentümervertreter der IIG gemäß § 42 Abs. 1 Innsbrucker Stadtrecht die Entscheidung betreffend Annahme des Vergleichsabschlusses selbständig treffen können", hält die Gemeindeaufsicht u.a. in ihrem Schreiben fest. "Das Projekt Neubau Management Center Innsbruck und damit einhergehend der Bau einer Parkgarage für Busse samt Neugestaltung des bestehenden Fußballplatzes, ist eine in der Stadt politisch heftig diskutierte. Wohl aus diesem Grund hat sich der Bürgermeister entschieden, dieses Thema in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Innsbruck am 30. April 2020 zu behandeln. Nach einer langen und sehr heftigen Diskussion sowie zweier Sitzungsunterbrechungen wurde in nicht öffentlicher Sitzung die Abstimmung namentlich durchgeführt (§ 22 Abs. 3 Innsbrucker Stadtrecht)." Abschließend teilt die Gemeindeaufsicht mit: "Aus dem Beschlussergebnis, das aufgrund der namentlichen Abstimmung auch detailliert protokolliert ist, ergibt sich, dass trotz der angezeigten Stimmenthaltungen das erforderliche Anwesenheitsquorum bei der Beschlussfassung vorlag. Somit ist der Beschluss zur Annahme des Vergleichsabschlusses zwischen der lnnsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) und Habeler & Kirchweger Architekten ZT GmbH gültig zustande gekommen."

Amtsvorstände

Die FPÖ Rudi Federspiel reklamierte,  dass die Vorgehensweise von Bürgermeister Georg Willi bei der Bestellung von drei Amtsvorständen in der Sitzung des Stadtsenats der Landeshauptstadt Innsbruck am 03.06.2020 sowie bei der Bestellung des Finanzdirektors in der Sitzung des Stadtsenats der Landeshauptstadt Innsbruck am 29.04.2020 nicht rechtskonform war. Die diesbezüglichen (Mehrheits-) beschlüsse seien daher nichtig. Dazu stellt die Gemeindeaufsicht fest: "Eine zwingende Vorgehensweise zur Erstellung eines Bestellungsvorschlages ist weder dem Innsbrucker Stadtrecht noch der Geschäftsordnung des Gemeinderates zu entnehmen. Dem Anhörungserfordernis der Amtsführenden Stadträte wurde durch Beiziehung zum KandidatInnen-Hearing entsprochen. Zudem hat der Bürgermeister weitere Personen in den Bewerbungsprozess eingebunden wie z.B. die Personalvertretung oder die Gleichbehandlungsbeauftragten und diesen auch Einsicht in die Bewerbungsunterlagen gewährt" und meint abschließend: "Aus ha. Sicht waren die vom Stadtsenat in seiner Sitzung vom 3. Juni 2020 vorgenommenen Bestellungen neuer Amtsvorstände rechtskonform und die Beschlüsse deshalb nicht von Nichtigkeit bedroht. Das Aufsichtsrecht des Landes Tirol hinsichtlich der Stadt Innsbruck gemäß § 75 Innsbrucker Stadtrecht bezieht sich inhaltlich auf die Punkte einer Aufsicht darüber, ob die Stadt bei der Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, ihren eigenen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Das Vorbringen der Gemeinderatspartei FPÖ Rudi Federspiel ist daher nicht geeignet, Maßnahmen zu ergreifen."

Magistratsdirektor

Die am 6. Februar 2020 durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck erfolgte Betrauung von Herbert Köfler mit den Aufgaben des Magistratsdirektors sei nicht rechtskonform gewesen. Eine Betrauung mit der Vertretung des Magistratsdirektors durch den Bürgermeister könne nach § 36 Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 jedenfalls ausschließlich im Verhinderungsfall erfolgen. Die Beendigung eines Dienstverhältnisses stellte jedoch keinen „Verhinderungsfall“ dar, sondern die dauerhafte Erledigung der Funktion eines Organwalters und sei als solche jedenfalls vorhersehbar. Der Antritt des Ruhestandes des scheidenden Magistratsdirektors Dr. Bernhard Holas könne sohin nicht als „Verhinderung“ im Sinn des § 36 Abs. 3 des Innsbrucker Stadtrechtes qualifiziert werden, vielmehr handle es sich bei der in diesem Zusammenhang stehenden Personalentscheidung um die Regelung einer dauerhaften Nachfolge. Diese sei daher stadtrechtskonform durchzuführen, sohin durch den Stadtsenat und für einen Zeitraum von fünf Jahren. Dazu führt die Gemeindeaufsicht aus: "Mit der Ruhestandsversetzung des Magistratsdirektors mit 1. April 2020 wird man wohl davon ausgehen müssen, dass kein Verhinderungsfall im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, der die vorübergehende stellvertretende Betrauung eines Beamten mit den Aufgaben des Magistratsdirektors durch den Bürgermeister rechtfertigen würde" und führt weiter aus: "Die Bestellung des Magistratsdirektors obliegt, wie bereits ausgeführt, nach § 28 Abs. 2 leg. cit. dem Stadtsenat. ... Aufgrund der bestehenden Rechtslage ist die Bestellung eines neuen Magistratsdirektors durch den Stadtsenat nach § 28 Abs. 2 lit. a leg. cit. jedoch in die Wege zu leiten."

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