VERBRAUCHERSCHUTZ = VERBRAUCHERVERUNSICHERUNG ?

Thomas Rupp Immobilienmakler Immo-Express in Ginzling / Zillertal | Foto: Thomas Rupp
  • Thomas Rupp Immobilienmakler Immo-Express in Ginzling / Zillertal
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Mit Wirkung vom 13.06.2014 traten in Österreich VRUG und FAGG in Kraft. Hinter diesen Kürzeln verbergen sich das Verbraucherrechte‐Richtlinie‐Umsetzungs-Gesetz, sowie das Fernabsatz-und AuswärtsGeschäfte-Gesetz, welches...“ein einseitig zwingendes Recht zugunsten der Verbraucher“ darstellt.
Österreich hatte bislang recht weitreichende und sinnvolle Verbraucher (Konsumenten) Schutzgesetze. Diese werden nun durch die Umsetzung der EU Vorgaben z.T. ersetzt oder ergänzt, jedoch keineswegs vereinfacht.
Wesentlicher Bestandteil sind geänderte Rücktritts- und Widerrufsrechte, die den Verbrauchern eingeräumt werden. Insbesondere wenn ein Vertrag mit einem Dienstleistungsunternehmer ausßerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers oder per Fernabsatz (Internet, mail, Telefon) abgeschlossen wird.
Dies trifft besonders auf die Dienstleistungsverträge mit Immobilienmaklern zu, denn hier werden Verträge sehr oft außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens geschlossen.

Beispiele:
a) Sie unterschreiben einen Vermittlungsauftrag mit einer Maklerin in Ihrer zu verkaufenden Wohnung.
b) Wenn sich ein Interessent auf das Inserat einer Maklerfirma meldet, z.B. Per e-mail oder Telefon, um nähere Informationen zur angebotenen Immobilie anzufordern oder einen Besichtigungstermin zu vereinbaren, kommt damit -wie bisher auch- schlüssig, also ohne Unterschrift, ein Vertrag zustande. Wohlgemerkt kein Vertrag, der die angebotene Immobilie betrifft (Kauf-oder Mietvertrag) , sondern lediglich ein Dienstleistungsvertrag mit dem Immobilienmakler, der im Wesentlichen nur besagt: Ich (der Konsument) nehme hiermit die Maklerdienstleistung in Anspruch. Wird mir vom Makler eine passende Immobilie nachgewiesen, (z.B. durch Besichtigung derselben), dann zahle ich, NUR WENN ICH DIE ANGEBOTENE IMMOBILIE TATSÄCHLICH KAUFE ODER MIETE, das vereinbarte Vermittlungshonorar. Daran ist nichts Ungewöhnliches. Nur wenn ich in den Apfel beiße, muß ich ihn bezahlen. Schaue ich den Apfel nur an, bleibt die Besichtigung kostenlos.
Durch die neuen Bestimmungen sind Unternehmer allerdings verpflichtet, den KonsumentInnen bereits vor Zustandekommen eines Fernabsatz- oder Ausser-Geschäftsraum-Vertrages umfassende Informationen, samt Muster-Rücktrittsformular zur Verfügung zu stellen.
Dies führt natürlich zu erheblich umfangreicherem Schriftverkehr samt Formularen und Bestätigungen über den Erhalt derselben. Doch damit nicht genug: Will der Verbraucher, z.B. als Wohnungsinteressent die Immobilie bereits innerhalb der 14-Tägigen Rücktrittsfrist besichtigen, muß er dies dem Unternehmer vorher eindeutig schriftlich bestätigen. Also aktiver, von EU Spezialisten erdachter Verbraucherschutz, der letztendlich derart kompliziert ist, daß Unternehmer und Konsument gleichermaßen verunsichert werden.
Erhalten Sie also künftig auf eine schlichte Immobilien-Anfrage zunächst einen Wust an Formularen und Widerrufs-Vordrucken, samt der Erfordernis etwas angekreuzt zurückzusenden, dann versucht Ihr Makler lediglich den neuen KonsumentenSCHUTZ Bestimmungen Rechnung zu tragen.
Ihr Immobilienmakler ist dazu da, Ihnen Immobilienkauf oder Verkauf einfach zu machen. So soll es auch bleiben. Daß neuerdings jede Menge Kleingedrucktes das Ganze unangemessen verkompliziert ist leider durch die höhere Gewalt der EU-Gesetzgebung entstanden. Fachverbände, Wirtschaftskammer und Konsumentenschützer arbeiten fleißig daran, eine Vereinfachung und bessere Übersicht zu erwirken. Ob die langsamen Mühlen der Politik hier etwas Konsumentenfreundlicheres hervorbringen werden, bleibt vermutlich noch lange abzuwarten.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den Wirtschaftskammern und Verbraucherverbänden.

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