Gericht
Saftige Strafen wegen NS-Nachrichten
Keine guten Voraussetzungen brachten ein 42-Jähriger aus dem Bezirk Melk, sowie ein 39-Jähriger aus dem Bezirk Krems auf die Anklagebank des Landesgerichts St. Pölten mit, wo sie gemeinsam mit einem 26-jährigen St. Pöltner wegen diverser Verbrechen nach dem Verbotsgesetz zu 24, bzw. 30 Monaten unbedingter Freiheitsstrafen verurteilt wurden.
BEZIRK. Der unbescholtene 26-Jährige kam mit einer bedingten Strafe von zwölf Monaten davon. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Im Wesentlichen ging es im Prozess um das gegenseitige Senden von Nachrichten per SMS und Facebook, die nach dem Verbotsgesetz geeignet erscheinen, bei anderen Personen eine nationalsozialistische Einstellung zu erwecken, oder bereits vorhandene Tendenzen zu verstärken.
Weihnachtswünsche wurden zum Verhängnis
Lichtbilder von Adolf Hitler versehen mit Weihnachtswünschen, oder dem Text „Der Führer wünscht einen guten Rutsch“ hätten für sie keine Bedeutung gehabt und wäre als Spiel gesehen worden, so die Verantwortung der beiden älteren Beschuldigten, während sich der St. Pöltner nur auf einen Nachrichtenaustausch eingelassen hatte, um als Homosexueller seine Chancen bei dem 42-Jährigen zu testen. Verfahrenshelfer Philipp Zeidlinger hob dabei vor allem die bisherige Unbescholtenheit und die geringfügige Beteiligung des 26-Jährigen hervor.
Einschlägig vorbestraft
Wesentlich schwieriger gestaltete sich die Aufgabe von Verfahrenshelferin Nabila Ehrhardt, die ebenfalls bemüht war, die Last der Schuld ihrer beiden Mandanten zu reduzieren. Diese kannten sich aus dem Gefängnis, aus dem der 42-Jährige mit fünf Vorstrafen zuletzt im Sommer 2017 entlassen worden war. Als „Maxl Van Frenchcore“ tummelte sich der 39-Jährige auf Facebook. Mit sieben, davon zwei einschlägigen Vorstrafen wurde er zuletzt im März 2019 verurteilt, setzte seine „ideologischen Späßchen“ jedoch noch während seiner Probezeit ab November 2019 fort. Bei seiner Einvernahme gab er an, in seiner Jugend ein „rechter Bursche“ gewesen zu sein, habe aber schon lange keine Kontakte mehr zu dieser Szene.
In der Urteilsbegründung meinte der vorsitzende Richter, dass die Angeklagten sicher überlegter gehandelt, als sie dies in ihrer Einlassung zugestanden hätten. Die unbedingten Freiheitsstrafen resultierten vor allem aus dem kriminellen Vorleben der beiden Männer, wobei man bei dem 39-Jährigen dennoch auf den Widerruf von sechs Monaten bedingt verzichtet und dafür die Probezeit auf fünf Jahre verlängert habe.
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