„Nicht vor den Kopf stoßen“

Foto: Archiv

BEZIRK. „Wir versuchen einen möglichst gütigen Weg zu gehen“, meint der Prutzer Dekan Franz Hinterholzer zu den jüngsten Richtlinien, die die Bischofskonferenz in der Diözese Innsbruck beschlossen hat.

Den Richtlinien zufolge sollen nämlich Angehörige von Ausgetretenen die Möglichkeit haben, wenn es dem ausdrücklichen Willen der Verstorbenen entspricht, sie kirchlich begraben zu dürfen. Ziel der Regelung sei es, den gläubigen Familienmitgliedern der Verstorbenen Hilfe bei der Feier des Begräbnisses durch die Kirche anzubieten. „Im Normalfall sind die Angehörigen dieser Verstorbenen nicht von der Kirche ausgetreten. Daher wollen wir hier einen möglichst gütigen Weg gehen“, ist Dekan Hinterholzer überzeugt. „Wir dürfen keinen Unterschied machen“, appelliert der Dekan weiter.

Angehörige haben dabei das Recht auf ein sogenanntes „ortsübliches kirchliches Begräbnis“, wenn der „Wunsch nach Wiederaufnahme“ des Verstorbenen von Zeugen glaubhaft gemacht werden kann. Sollte der Ausgetretene in Hinblick auf das eigene Begräbnis „das Mitwirken der Kirche nicht ausdrücklich ausgeschlossen“ haben, kann eine „Feier der Verabschiedung“ gehalten werden. Wenn allerdings der Verstorbene noch klar zu erkennen gibt ein kirchliches Begräbnis nicht zu wollen, können Priester hinter dem Sarg ohne liturgische Gewänder die Angehörigen begleiten, „um mit ihnen zu beten“. Die Kirche müsse, ist Dekan Hinterholzer überzeugt, trotz ausschließender Maßnahmen, ihr Gesicht noch wahren. „Die Kirche darf kirchenfreundlichen Menschen nicht den Rücken zukehren“, glaubt der Dekan. Wichtig sei dabei die Angehörigen der Verstorbenen „nicht vor den Kopf zu stoßen“, ist sich Hinterholzer sicher.

Die neuen Richtlinien würden „im Kern der bisherigen Praxis entsprechen“, so Generalvikar Jakob Bürgler. Der Unterschied liege insofern im Detail, dass kirchliche Begleitung nun auch möglich sei, wenn sich jemand nicht ausdrücklich gegen ein kirchliches Begräbnis verwehrt hat. Bisher war in diesem Fall die Begleitung eines Priesters nur als „Privatperson“ möglich.

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