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Gaedke, Angeringer, Neukirchner Steuerberatung
Steuerliche Arbeitszimmerpauschale
Steuerlich ist ein Arbeitszimmer ein Zimmer, dem der Charakter eines Wohn- oder Büroraumes zukommt.
Erzielt man betriebliche Einkünfte und verwendet dafür einen im Wohnungsverband gelegenen Raum, sind die Kosten für das Arbeitszimmer nicht immer absetzbar. Das Arbeitszimmer muss nämlich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bilden. Das ist dann der Fall, wenn es
- unbedingt notwendig für die Tätigkeit ist und
- nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Steht zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung, soll es ab 2022 alternativ auch möglich sein, eine Pauschale anzusetzen. Diese beträgt,
- € 1.200,00, wenn im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis oder einer betrieblichen Tätigkeit von mehr als € 11.000,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht. Diese Pauschale ersetzt alle arbeitszimmerbezogenen Kosten.
- € 300,00, wenn andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000,00 erzielt werden, für die ein anderer Raum benutzt werden kann. Neben dieser Pauschale sind nur Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis zu insgesamt € 300,00 abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie als Werbungskosten/Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Kontakt:
Gaedke, Angeringer, Neukirchner Steuerberatung
Gewerbepark Süd 28, 8431 Gralla
03452/72 002-34
leibnitz@gaedke.co.at
www.gaedke.co.at
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