Arbeiterkammer-Infoabend "Erbrecht neu"
Zu Hause Angehörige zu pflegen, ist eine große Herausforderung. Nach dem Tod der gepflegten Person fallen die erbrachten Leistungen gerne unter den Tisch. Mit einer Reform im Erbrecht hat der Gesetzgeber versucht, diesen Missstand zu beseitigen. Darum hat die Arbeiterkammer 14 Infoveranstaltungen geplant, bei denen es neben dem Vortrag auch 20-minütige individuelle Beratungen gibt.
Der Auftakt fand Anfang Februar in Graz statt, wo der öffentliche Notar Dr. Peter Wenger in seinem Vortrag die Neuerungen präsentierte (siehe Infobox rechts). Über 400 Interessierte nutzten diese Gelegenheit sich zu informieren. AK Präsident Josef Pesserl: "Fachleute sprechen davon, dass es die größte Erbrechtsänderung seit 200 Jahren ist. Umso wichtiger ist das Erbrecht, wenn es verabsäumt wird ein Testament zu machen".
Was ist das Pflegevermächtnis?
Nahestehende Personen eines pflegebedürftigen Verstorbenen haben unter bestimmten Voraussetzungen nun Anspruch auf das Pflegevermächtnis. Seit 1. Jänner 2017 werden erstmals auch Pflegeleistungen durch nahe Angehörige im Erbrecht berücksichtigt. Der pflegenden Person steht künftig ein gesetzliches Vermächtnis zu, wenn der oder die Verstorbene in den vergangenen drei Jahren vor ihrem bzw. seinem Tod mindestens sechs Monate gepflegt wurde. Die Pflege muss nicht durchgehend gewesen sein. Und sie darf nicht bloß geringfügig, sondern muss durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat gedauert haben. Unter Pflege versteht der Gesetzgeber dabei jede Tätigkeit, die der oder dem Betroffenen die nötige Betreuung und Hilfe zusichert, und die Möglichkeit, das Leben daheim mit der Unterstützung vom pflegenden Angehörigen zu verbessern. Nahestehend sind Personen aus dem Familienverband: Aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegattin und Ehegatte, eingetragene Partnerin und Partner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte und deren Kinder.
Wie hoch ist das Pflegevermächtnis?
Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen und orientiert sich vor allem am verschafften Nutzen – in der Regel ist es die Ersparnis von eigenen Aufwendungen. Und sie orientiert sich nicht am Wert der Verlassenschaft.
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