Corona Regeln Neu ...
Österreich und die neuen Corona Regeln ab Heute

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Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen

Informationen über aktuelle Maßnahmen
Aktuelle Öffnungsschritte
FAQ zu den Öffnungsschritten

Häufig gestellte Fragen zu den aktuellen Regelungen finden Sie in unserem FAQ-Bereich.
Grundregel der Öffnungen ist es, dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dreh- und Angelpunkt dieses Sicherheitskonzepts ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht. Hier wird von den drei G gesprochen: „geimpft, getestet, genesen“ (3-G-Regel).

Ab 1. Juli soll die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren gelten.

Die Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar.

Mit Donnerstag, 10. Juni 2021, treten folgende Lockerungen in Kraft:
Der Mindestabstand wird von 2 auf 1 Meter reduziert
Die mindestens vorhandenen Quadratmeter je Kunde werden von 20 auf 10 gesenkt (dies gilt für Sport, Handel und Museen)
Die Maskenpflicht outdoor entfällt (ausgenommen Betreiberinnen und Betreiber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Betriebsstätten der Gastgewerbe gemäß § 6 mit unmittelbarem Kundenkontakt)
Details zu den Öffnungsschritten in den einzelnen Bereichen:

Gastronomie:

Derzeit gelten folgende Regelungen:

3-G-Regel: Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen
Sperrstunde: 24 Uhr
Mindestabstand: 1 Meter
Indoor maximal 8 Erwachsene plus betreuungspflichtige Kinder pro Tisch
Outdoor maximal 16 Erwachsene plus betreuungspflichtige Kinder pro Tisch
Abholung zu den regulären Öffnungszeiten (5 bis 24 Uhr) möglich
Für Imbissstände und zur Abholung ist kein Test erforderlich.
Maskenpflicht für Betreiberinnen und Betreiber sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowohl indoor als auch im Freien
Regelmäßige Tests auch für Beschäftigte

Geplant ab 1. Juli:

keine Corona-Sperrstunde,
keine Abstandsregelungen,
keine Beschränkungen an Tischen,
Typische Nachtgastronomie im Laufe des Sommers.

Hotellerie und Beherbergung:

Derzeit gelten folgende Regelungen:

3-G-Regel beim Betreten und Einchecken
Für die Inanspruchnahme von Gastronomie, Wellness und Fitnesseinrichtungen ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich, Tests müssen dafür somit, wenn nötig, erneuert werden.

Handel und Dienstleistungen:

Derzeit gelten folgende Regelungen:

Geschäfte: Kein 3-G-Nachweis erforderlich, pro Kundin bzw. Kunde muss eine Fläche von 10m2 zur Verfügung stehen.
Für körpernahe Dienstleistungen ist ein 3-G-Nachweis erforderlich, dafür sind pro Kundin bzw. Kunde nur 10m2 nötig.
Sonstige Dienstleistungen (z.B. Beratung in der Bank oder beim Notar) dürfen nur von so vielen Personen in Anspruch genommen werden, wie unbedingt nötig.

Ab 1. Juli soll es keine m2-Beschränkungen mehr geben.

Gelegenheitsmärkte:

Derzeit gelten folgende Regelungen:

Seit 3. Juni gelten spezielle Regeln für Gelegenheitsmärkte, auf denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden („Verkaufs-Gelegenheitsmärkte“):

Kein 3-G-Nachweis (Getestet, Genesen, Geimpft) erforderlich
Keine Kontaktdatenerhebung erforderlich

Kultur und Veranstaltungen:

Derzeit gelten folgende Regelungen:

Für Museen gelten dieselben Regelungen wie im Handel: kein 3 G-Nachweis, 10m2-Regel
Veranstaltungen werden neu unter dem Begriff „Zusammenkünfte“ geregelt:
Unter 10 Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung zulässig.
Ab 11 Personen gilt die 3-G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.
Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Die Höchstgrenzen sind 1.500 Personen indoor und 3.000 outdoor. 75% der Sitzplatzkapazität dürfen dabei belegt werden.
Einhaltung des 1 Meter Mindestabstandes
Hobby-Proben sind ohne Anzeige und Bewilligung zulässig. Die Teilnahme ist nur mit 3-G-Nachweis möglich. Es gelten die Regelungen für den Ort der beruflichen Tätigkeit. Das Bilden von festen Teams befreit von der Abstands- und Maskenpflicht.

Geplant ab 1. Juli:

Keine Obergrenzen bei Veranstaltungen,
Sowohl Sitz- als auch Stehplätze möglich,
Anzeigepflicht ab 100 Gästen, Bewilligungspflicht ab 500.

Freizeitbetriebe und Sport:

Freizeitbetriebe:

Derzeit gelten folgende Regelungen:

3-G-Regel
Indoor (z.B. in Bädern und Thermen) muss pro Gast eine Fläche von 20m2 im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen/eine COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen Besucherinnen und Besuchern ein leerer Sitzplatz sein muss.
Die Registrierung von Kundinnen und Kunden ist indoor vorgeschrieben.
1 Meter Mindestabstand

Sport:

Derzeit gelten folgende Regelungen:

Bei Sportanlagen gilt die 3-G-Regel.
10m2-Beschränkung bei Sportausübung,
Alle Sportarten sind zulässig, auch Kontaktsportarten sind wieder möglich.
Maskenpflicht indoor, wenn kein Sport ausgeübt wird. Während dem Sport besteht keine Masken- und Abstandspflicht.
Sport im öffentlichen Raum (z.B. im Fußballkäfig) darf von insgesamt 10 Personen (darüber handelt es sich um eine anzeigepflichtige Zusammenkunft) ausgeübt werden, Maskenpflicht und Abstand gelten nicht.

Ab 1. Juli sind keine weiteren Beschränkungen vorgesehen.

Außerschulische Kinder- und Jugendarbeit, betreute Ferienlager:

max. Anzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern: 50 Personen

Museen:

10m2 pro Gast-Regel

Ab 1. Juli soll es keine m2-Beschränkungen mehr geben.

Alten- und Pflegeheime:

Derzeit gelten folgende Regelungen:

3-G-Regel für Besucherinnen und Besucher
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen 1 x pro Woche getestet werden, so sie nicht geimpft oder genesen sind.
Die Besuchsregelungen werden gelockert: Es dürfen nun täglich bis zu 3 Personen zu Besuch kommen.

Verkehr:

maximale Auslastung bei Seil- und Zahnradbahnen: 75%
keine Auslastungsbeschränkung für Reisebusse und Ausflugsschiffe; ein 3-G-Nachweis ist erforderlich
Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
Die Betreiberinnen und Betreiber müssen ein Präventionskonzept erstellen und einen/eine COVID-19-Beauftragte bzw. -Beauftragten ernennen.

Zusammenkünfte und Kontaktbeschränkungen:

Indoor: bis 8 Personen + Kinder zulässig
Outdoor: bis 16 Personen + Kinder zulässig
keine Abstands- und Maskenpflicht bei bis zu 8 Personen
Erhöhung der Anzeigepflicht. Diese gilt ab 17 Personen

Ab 1. Juli soll es keine Kontaktbeschränkungen mehr geben.

Maskenpflicht:

Keine Änderungen bei der Pflicht zum Tragen der Maske in Innenräumen. Im Freien entfällt die Maskenpflicht.
Geplant ab 1. Juli: Maskenpflicht in Innenräumen immer dort, wo in Innenräumen kein 3-G-Nachweis erforderlich ist.

Einreise:

Vereinfachungen bei der Pre-Travel-Clearance.
Geplant ab 1. Juli: Start EU-Digital-COVID Certificate.

Für Personen, die mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, gelten die folgenden Regelungen:

Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung.
Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate (somit insgesamt 9 Monate ab dem 1. Stich).
Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 9 Monate ab dem Tag der Impfung.
Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 9 Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.

Für genesene Personen gilt weiterhin:

Diese sind nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.

Ein umfassendes Angebot an Testoptionen schafft künftig zahlreiche niederschwellige Möglichkeiten für Testnachweise.

Für die Tests werden je nach Zuverlässigkeit unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt:

PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme.
Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang.
Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.

COVID-19-Einreiseverordnung

Die novellierte Einreiseverordnung bringt die 3-G-Regel statt Quarantäne für zahlreiche Staaten und gilt vorerst bis einschließlich 30.06.2021. Die Einreiseverordnung sieht drei Kategorien vor:
1. Einreise aus Staaten mit geringem Infektionsgeschehen (Anlage A): 3-G-Regel, keine Quarantäne

Diese Staaten sind auf der Anlage A zusammengefasst; berücksichtigt werden sowohl EU-/EWR-Staaten als auch Drittstaaten mit niedriger Inzidenz. Aus diesen Ländern ist jede Art der Einreise – auch zu touristischen Zwecken – möglich.

Für die Einreise ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich. Kann dieser nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen. Als Impf-Nachweis zählt ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Dokument (z.B. gelber Impfpass) über eine Impfung, die von der EMA zugelassen wurde oder den EUL-Prozess der WHO erfolgreich durchlaufen hat. Als Genesungszertifikat gilt eine ärztliche oder behördliche Bestätigung (z.B. Absonderungsbescheid) in deutscher oder englischer Sprache über eine in den vergangenen sechs Monaten überstandene Infektion. Dem Genesungszertifikat ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper gleichgestellt, der bei Einreise maximal 3 Monate alt sein darf.

Auf Anlage A befinden sich derzeit die folgenden Staaten:

Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Südkorea, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan, Zypern.
2. Einreise aus Risikostaaten (Anlage B1): 3-G-Regel, Test mit Quarantäne

Bei Einreise aus Hochinzidenzstaaten ist ein 3-G-Nachweis vorzulegen. Wird kein Nachweis mitgeführt, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen.

Geimpfte oder genesene Personen müssen bei Einreise aus Risikostaaten keine Quarantäne antreten, getestete sehr wohl. Diese kann ab Tag 5 nach der Einreise (Tag der Einreise = 0) mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden.

Derzeit befindet sich kein Staat auf der Liste dieser Länder.
3. Einreise aus Virusvariantenstaaten (Anlage B2): PCR-Test und Quarantäne

Die Einreise aus Virusvariantenstaaten (Anlage B2, derzeit Vereinigtes Königreich, Brasilien, Indien und Südafrika) ist wie bisher nur sehr eingeschränkt möglich. Im Wesentlichen dürfen nur österreichische StaatsbürgerInnen und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich einreisen. Auch die Einreise aus humanitären Gründen oder im zwingenden Interesse der Republik ist möglich.

Für Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen bzw. sich in den vergangenen zehn Tagen in einem solchen aufgehalten haben, gilt wie bisher: Die Einreise ist nur mit einem negativen molekularbiologischen Testergebnis (z.B. PCR) möglich. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Menschen. ÖsterreicherInnen und Personen mit Wohnsitz in Österreich, die in den vergangenen 10 Tagen in einem Virusvariantenstaat waren, dürfen zwar einreisen, müssen aber innerhalb von 24 Stunden einen PCR-Test nachmachen. Dies wird von den Gesundheitsbehörden kontrolliert.

Die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus dem Vereinigten Königreich, Südafrika, Brasilien und Indien wurde bis einschließlich 20. Juni verlängert.

Die Einreise aus sonstigen Staaten, die weder auf Anlage A, B1 oder B2 zu finden sind, ist grundsätzlich untersagt und wie bisher nur in Ausnahmefällen möglich – etwa zu Arbeits- oder Studienzwecken. Jedenfalls ist bei Einreise ein 3-G-Nachweis zu erbringen. Geimpfte oder genesene Personen müssen bei Einreise keine Quarantäne antreten, getestete sehr wohl. Diese kann ab Tag 5 nach der Einreise (Tag der Einreise = 0) mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden.

Die Ausnahmen für Pendlerinnen und Pendler bleiben unverändert und gelten weiterhin nicht bei Einreise aus Virusvariantengebieten.

Kinder ab 10 Jahren müssen getestet werden, darunter zählt der Immunitätsstatur der Eltern bzw. der Aufsichtsberechtigten. Die Quarantäneverpflichtung gilt grundsätzlich auch für Kinder, entfällt aber, wenn die Eltern bzw. Aufsichtsberechtigten von der Quarantäne befreit sind.

Grundsätzlich ist derzeit vor jeder Einreise eine elektronische Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance-Formular notwendig. Diese darf frühestens 72 Stunden vor Einreise erfolgen, Pendlerinnen und Pendler müssen sie alle 28 Tage erneuern. Die verpflichtende Registrierung entfällt bei der Einreise aus einem Staat der Anlage A, wenn schon bei der Einreise ein 3-G-Nachweis vorgelegt werden kann.

Die Verordnung und die zugehörige rechtliche Begründung sind nach der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes auch im Bereich „Coronavirus – Rechtliches“ verfügbar.
Aktuelle bundesweit geltende Maßnahmen

Eine Übersicht über alle derzeit bundesweit geltenden Maßnahmen finden Sie auf der Website corona-ampel.gv.at

Angaben ohne Gewähr:
Archiv: Robert Rieger
Quelle und Text: BMI Gesundheitsministerium
Symbolfotos: © Robert Rieger Photography

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