DSGVO 2018: Rechtzeitig Maßnahmen setzen!

Interessanter Vortrag. Karl Rappold, DI (FH) Harald Schenner, DI Gerald Kortschak, DI (FH) Herwig Habian, BH-Stv. ORR Mag. Peter Plöbst.  Foto: Pfister
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  • Interessanter Vortrag. Karl Rappold, DI (FH) Harald Schenner, DI Gerald Kortschak, DI (FH) Herwig Habian, BH-Stv. ORR Mag. Peter Plöbst. Foto: Pfister
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SPIELBERG. Rauchfangkehrermeister DI (FH) Herwig Habian begrüßte die beiden Referenten sowie anwesenden Kollegen mit Landesinnungsmeister-Stv. Karl Rappold an der Spitze und als Ehrengast BH-Stv. ORR Mag. Peter Plöbst, den Leiter des Gewerbereferates in der BH Murtal.

Strengere Regeln für Betriebe

Mit der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung kommen auf die Unternehmen in jedem Fall viel strengere Regeln, vor allem im Umgang mit Personaldaten zu. Die DSGVO gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten. Firmen außerhalb der EU müssen sich nicht an die neuen Datenschutz-Standards halten.
In der EU-Datenschutzgrundverordnung, deren Gültigkeit am 25. Mai 2018 in Kraft tritt, wird unter anderem vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen Daten von Personen (Mitarbeitern und Kunden) verarbeiten und verwenden darf. Bei Verstößen drohen empfindliche Geldstrafen (Mindeststrafe 50.000 Euro, Höchststrafe 20 Millionen Euro oder 4 Prozent vom Jahresumsatz, den ein Unternehmen weltweit erwirtschaftet).
DI (FH) Harald Schenner erklärte parallel dazu den Einfluss der DSGVO in der Organisation, den einzelnen Arbeitsprozessen sowie im IT- Rechtsbereich. Es ist ein Gebot der Stunde, die bisherigen Abläufe und Prozesse in der eigenen Firma zu erfassen und den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Unter anderem ist dazu auch die IT auf dem dafür notwendigen Stand der Technik zu halten. Ratsam ist es auch, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Verordnung rechtliche Fragestellungen zu klären.

Alte Daten vernichten

Sensible Personaldaten müssen „ausgemistet“ und ordnungsgemäß vernichtet werden. In diesem Zusammenhang ist auf das Auskunftsrecht (Art. 15), die Besichtigung (Art. 16), die Löschung - Recht auf Vergessenwerden (Art. 17), den Widerspruch (Art. 21) und die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18) zu achten. Dazu empfiehlt es sich, ein Verfahrensverzeichnis zu führen, denn die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag eines Beschwerdeführers jederzeit Überprüfungen vornehmen. Einiges davon, wie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20) korrespondiert mit dem Telekommunikationsgesetz (z. B. bei Banken). In jedem Fall ist damit „Schluss mit Flapsigkeit und Schlamperei“ beim Umgang mit sensiblen Daten“, heißt es vonseiten der Experten.

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