Neue Abgaben für Murtals Autofahrer
Ab 1. März wird die NoVA-Formel geändert und die motorbezogene Versicherungssteuer erhöht.
Das Abgabenänderungsgesetz wurde am 29. Jänner vom Ministerrat beschlossen. Betroffen sind davon alle Autofahrer: Am 1. März wird neben der neuen Berechnungsformel der Normverbrauchsabgabe (NoVA) auch die Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer in Kraft treten.
Erhöhung ohne Ausnahmen
Die bevorstehende Anhebung der Versicherungssteuer tangiert jeden mit einem angemeldeten KFZ. Die Steuersätze werden für alle Kilowatt-Klassen hinaufgesetzt. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 24 Kilowatt zahlt man für die ersten 66 Kilowatt ab 1. März 0,682 Euro statt 0,55 Euro, für die weiteren 20 fallen 0,726 Euro und für jedes darüber hinausgehende 0,825 Euro an. Das Minimum beträgt 6,82 Euro. Klaus Edelsbrunner, Obmann der Wirtschaftskammer Steiermark,Landesgremium des Fahrzeughandels, bestätigt: „Gerade für Autos ab 150 PS wird es eine starke Erhöhung der Versicherungssteuer geben.“
Neue Berechnungsformel
Die neue NoVA bedeutet nicht flächendeckend eine Erhöhung der Abgabe. Ab März ist der CO2-Ausstoß eines Fahrzeuges die Grundlage für die Berechnung der NoVA, die bei jeder österreichischen Erstanmeldung eines Wagens zu entrichten ist. Somit werden Autos mit geringem Ausstoß teilweise mit einer niedrigeren NoVA als bisher ausgewiesen. Der Höchststeuersatz lag bislang bei 16 Prozent, diese Deckelung ist gefallen. Dafür ist die NoVA künftig mehrwertsteuerfrei, zudem wird ein fixer Betrag abgezogen: Bei Benzinfahrzeugen 400 Euro, bei Diesel 300 Euro. Ab 1. Jänner 2016 reduzieren sich diese Abzüge um 100 Euro.
Edelsbrunner argumentiert die Senkung mit der stetigen Weiterentwicklung der umweltfreundlichen Antriebe: „Bis 2016 werden die Fahrzeuge noch ‚sauberer‘ sein.“ Alle Neuwägen, die bis 15. Februar bestellt werden, fallen in die alte NoVA-Berechnung, das Lieferdatum ist dabei nicht relevant. Edelsbrunner betont: „Die neue NoVA-Richtlinie gilt ausschließlich für Neufahrzeuge, nicht für Importe innerhalb der EU, welche schon einmal angemeldet waren. Diese werden mit der NoVA der Erstanmeldung abgerechnet.“
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