Reise-Rechtsberatung
Traumurlaub wird Albtraum
Wen der Urlaubstraum zum Albtraum wird, helfen die Experten von der Arbeiterkammer OÖ weiter. Ein paar Tipps, wie man bei einer verpfuschten Reise zu seinem Recht kommt und der Urlaub noch gerettet werden kann.
OÖ. Familie S. aus Wels wollte seit Jahren wieder einen Urlaub im Süden verbringen. Bei der Ankunft am Urlaubsort stellt sich heraus, dass das gebuchte Hotel renoviert wird. Neben Baulärm und Schmutz waren Mängel im Zimmer. Die Urlauber haben sich per Mail an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer OÖ gewandt.
Durch die rechtliche Beratung konnte der Aufenthalt gerettet werden und die Familie verbrachte zwei schöne Wochen in einem Ersatzhotel. Für alle Urlauber, die mit Reiseproblemen konfrontiert sind, haben die Konsumentenschützer der AK OÖ Tipps zusammengefasst.
Maßnahmen vor Ort
Viele Urlauber haben ihre Reise als Paket bei einem Reiseveranstalter gebucht. Dieser ist für die korrekte und mangelfreie Leistungserbringung verantwortlich. Treten dabei Probleme auf, haben Urlauber Gewährleistungsansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner. Um diese Durchzusetzen gehen Betroffene am besten so vor:
- Reklamieren Sie umgehend beim Reiseveranstalter. Geben Sie Reisemängel sofort beim Vertreter des Veranstalters bekannt. Zusätzlich können Sie auch eine Mail direkt an den Veranstalter schicken. Eine schriftliche Gästemeldung dokumentiert die Beschwerdedaten und sollte jedenfalls eingefordert werden.
- Verlangen Sie eine sofortige Verbesserung. Der Veranstalter muss im Rahmen der Gewährleistung den/die Mängel beheben, zum Beispiel durch ein anderes Zimmer, den Umzug in eine alternative Unterkunft oder durch Reparatur.
- Sichern Sie Beweise, indem Sie Fotos bzw. Videos aufnehmen und nötigenfalls Namen und Adressen von weiteren Betroffenen sammeln. Wenn Sie eigene Verbesserungsmaßnahmen gesetzt haben, bewahren Sie die Belege für die entstandenen Kosten auf.
- Ersatzansprüche
- Lassen sich die Mängel vor Ort nicht beheben, kann nach der Rückkehr der Reisepreis gemindert werden. Die Bewertung der Gewährleistungsansprüche orientiert sich an der Frankfurter Liste bzw. Wiener Tabelle.
- Wurde ein wesentlicher Teil der vereinbarten Reiseleistung nicht erbracht und trifft den Veranstalter oder einen seiner Repräsentanten (z.B. das Hotel) ein Verschulden, so kann auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden geltend gemacht werden.
Weitere Informationen rund um das Thema Reisen sowie Kontaktdaten hier.
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