Umkleidezeit als Arbeitszeit
AK unterstützt Feststellungsklage

TIROL. Eigentlich entschied das OGH, dass das Ein- und Auskleiden der Dienstkleidung schon als Arbeitszeit anzuerkennen ist. Jedoch scheitert es bei der Umsetzung dieser Entscheidung immer noch in den Tirol Kliniken. Der Zentralbetriebsrat der Tirol Kliniken nahm nun deshalb eine Feststellungsklage vor, die die Arbeiterkammer Tirol unterstützt.

Keine Bereitschaft für Gespräche

Warum man seitens der Klinikführung die Umkleidezeit nicht zur Arbeitszeit zählt, wird laut Birgit Seidl, stellvertretende Betriebsratvorsitzende, nicht ausreichend begründet. Dazu gäbe es auch keine Bereitschaft für Gespräche, so dass man sich zu einer Feststellungsklage entschlossen hat. 

„Da es keine Einsicht gibt und auch eine OGH-Entscheidung nicht ernst genommen wird, unterstützen wir die Feststellungsklage des Zentralbetriebsrats",

schließt sich der AK Tirol Präsident Erwin Zangerl an. 

Dabei wurde bereits in 2018 vom OGH entschieden, dass "Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten in Krankenanstalten als zu entlohnende Arbeitszeit zu werten sind, da nach den Vorschriften des Arbeitgebers die Dienstkleidung ausschließlich im Krankenhaus angezogen oder gewechselt werden darf“.
Der OGH begründete seine Entscheidung damals auch mit hygienerechtlichen Vorgaben. Die Tirol Kliniken vertreten allerdings die Auffassung, dass keine hygienemäßigen Bedenken dagegen bestünden, in getragener Krankenhauskleidung nach Hause zu gehen und am nächsten Tag mit derselben getragenen Kleidung wieder in das Spital zu kommen.
Daher wurde es den Beschäftigten erlaubt, den Weg nach Hause und in die Arbeit nach eigenem Wunsch entweder in getragener oder auch in gereinigter Dienstkleidung vorzunehmen. Umkleidezeiten wurden daher nicht bezahlt.

Änderungen ab 1. Juli

Ab 1. Juli diesen Jahres wurde die Dienstkleiderordnung allerdings geändert. Jetzt darf man nicht mehr mit getragener Dienstkleidung das Haus verlassen.

"Ein klareres Eingeständnis, dass hier falsch gehandelt wurde, gibt es eigentlich nicht“,

so AK Präsident Zangerl.
Interessant ist zudem die Tatsache, dass auch den Beschäftigten im OP- und Intensivbereich das Umkleiden nicht als Arbeitszeit angerechnet wird, obwohl diese die Station oder den Betrieb gar nicht in Dienstkleidung verlassen dürfen. 

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