Coronavirus in Tirol
Das gilt im 20-tägigen Lockdown

Mit 22. November 2021 geht Österreich in einen 20tägigen Lockdown | Foto: pixabay/Ramdlon
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TIROL. Mit 22. November ist Österreich wieder in einem Lockdown - auch für Geimpfte und für Genesene. Dieser gilt für 20 Tage. Noch sind Fragen offen, Skifahren ist wieder erlaubt.

Handel, Gastronomie, Fitness-Center und körpernahe Dienstleister müssen wieder zusperren. Mit 13. Dezember ist der Lockdown für Geimpfte und Genesene vorbei. Für Ungeimpfte geht der Lockdown – derzeit noch unbefristet – weiter.

Auch wenn die Verordnung zum Lockdown gestern, 21. November, veröffentlicht wurde, sind noch Fragen offen. Beispielsweise ist noch nicht klar, wie das in der Schule mit Tests und Prüfungen ablaufen soll. Update: Bildungsminister Heinz Faßmann dazu heute im Ö1 Morgenjournal:

"In dieser Phase solle kein neuer Stoff erarbeitet werden. Schularbeiten sollen nicht stattfinden, außer alle Schülerinnen und Schüler sind anwesend."

Die Verordnung sieht auch vor, dass die Strafen erhöht und die Kontrollen verstärkt werden.
Skifahren ist auch in diesem Lockdown möglich (Es gilt die 2G-Regel). Doch gibt es zahlreiche Skigebiete, die bis zum 13. Dezember ihre Liftanlagen nicht in Betrieb nehmen werden. So hat  beispielsweise der Hintertuxer Gletscher geschlossen (Quelle: Homepage Hintertuxer Gletscher). Geschlossen bleiben auch der die Lifte in Sölden und der Kaunertaler Gletscher. Die Betreiber der Liftanlagen am Stubaier Gletscher sperren auf, andere zögern noch - beispielsweise die Betreiber der Lifte in Obergurgl oder des Pitztaler Gletschers.

Private Kontakte im Lockdown

Die Ausgangsbeschränkungen gelten von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Der Aufenthalt im Freien ist nur noch alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder folgenden Personen gestattet:

  • dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner
  • einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister)
  • einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird.

Das gilt ab 22. November für 20 Tage

Maskenpflicht

  • FFP2-Maske verpflichtend in allen geschlossenen Räumen, auch am Arbeitsplatz (sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden)

Ausgangsbeschränkungen

  • Die Ausgangsbeschränkungen gelten den ganzen Tag

Ausnahmegründe zum Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben und Eigentum;
  • Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten;
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (notwendige Besorgungen des täglichen Lebens, Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem oder der nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin, gesundheitliche Versorgung)
  • Weg zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2;
  • Deckung religiöser Grundbedürfnisse
  • Versorgung von Tieren
  • Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
  • Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
  • Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
  • Betreten von bestimmten Kundenbereichen
  • Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften, wie u.a. Begräbnisse oder Demonstrationen.

Verkehrsmittel

  • Fahrgemeinschaften von haushaltsfremden Personen unterliegen der FFP2-Maskenpflicht 

Kundenbereiche, Handel & Dienstleistungen

  • Betriebsstätten des Handels sowie körpernaher Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen dürfen nicht betreten werden.
  • Kundebereiche für nicht körpernahe Dienstleistungen (z.B. Tierarztbesuch) dürfen nur nach Vorlage eines 2-G Nachweises betreten werden. Kundinnen und Kunden haben eine Maske zu tragen.
  • Ausnahmen bilden Betriebsstätten der Grundversorgung. Hier dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der Betriebsstätte entsprechen. Hier müssen Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske tragen: öffentliche Apotheken, Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter, Drogerien und Drogeriemärkte, Banken, Tankstellen

Schule

  • Schule für alle, die sie brauchen
  • Stundenplan bleibt aufrecht
  • Für alle Schulstufen gilt eine Maskenpflicht im Schulgebäude sowie Klassen- und Gruppenräumen.
  • Kinder dürfen jedoch ohne ärztliches Attest zu Hause bleiben. Schulen stellen Betreuung und Lernpakete für diese Kinder sicher.

Ort der beruflichen Tätigkeit

  • Es gibt eine generelle Home-Office-Empfehlung

Gastronomie

  • Betriebsstätten der Gastronomie dürfen nur für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken betreten werden. Hierbei ist eine Maske zu tragen. Die Konsumation ist nicht im Umkreis von 50m gestattet.
  • Advent- und Weihnachtsmärkte dürfen derzeit nicht stattfinden.
Lockdown ab 22. November 0:00 Uhr für 20 Tage  | Foto: APA
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Regelungen zur Einreise nach Österreich

Mit 22. November tritt die 7. Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 in Kraft. Sie bringt folgende Neuerungen für die Einreise nach Österreich mit sich:

  • Bei der Einreise ist grundsätzlich ein 2,5-G-Nachweis erforderlich

Antigen- und Antikörpertests verlieren ihre Gültigkeit als Nachweis.
Ausgenommen davon sind:

  • Pendlerinnen und Pendler (Beruf, Schule/ Studium, familiäre Zwecke, Lebenspartner:in): Sie benötigen einen 3-G-Nachweis.
  • Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen: Der Ninja-Pass gilt als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche und (sofern eine Testung unverzüglich nach der Einreise sichergestellt ist) am Montag der darauffolgenden Woche

Die bisher privilegierte Dauer von PCR-Tests von 7 Tagen für Pendler:innen wird auf eine Gültigkeit von 72 Stunden verkürzt:

  • Antigentests sind nur noch 24 Stunden gültig.

Impfnachweis

  • Der Mindestabstand zwischen den Impfungen gegen das Coronavirus muss 14 Tage betragen.
  • Die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises wird verkürzt. Der Nachweis ist nur noch 9 Monate gültig, wobei bis 6. Dezember eine Übergangsfrist gilt.

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