Coronavirus
Kinder- und Jugendarbeit wird im zweiten Lockdown weitergeführt

Der aktuelle Lockdown II hat auch Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendarbeit in Tirol. Pädagogische Gespräche und die Beratungs- und Informationsarbeit für Kinder und Jugendliche bleibt weiter aufrecht. Veranstaltungen in diesen Bereichen gibt es nicht. | Foto: Pixabay/Alexandra_Koch (Symbolbild)
  • Der aktuelle Lockdown II hat auch Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendarbeit in Tirol. Pädagogische Gespräche und die Beratungs- und Informationsarbeit für Kinder und Jugendliche bleibt weiter aufrecht. Veranstaltungen in diesen Bereichen gibt es nicht.
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TIROL. Der aktuelle Lockdown II hat auch Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendarbeit in Tirol. Pädagogische Gespräche und die Beratungs- und Informationsarbeit für Kinder und Jugendliche bleibt weiter aufrecht. Veranstaltungen in diesen Bereichen gibt es nicht.

Kinder- und Jugendarbeit wird fortgesetzt

Die aktuellen Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus haben auch Auswirkungen auf die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit sowie den Betrieb in den Tiroler Jugendzentren und Einrichtungen der Mobilen Jugendarbeit. Fortgesetzt werden pädagogische Gespräche und die Beratungs- und Informationsarbeit für Kinder und Jugendliche. Veranstaltungen wie Gruppenstunden, Heimabende, Ausflüge, Auftritte, Feste oder Ferienlager wird es vorläufig nicht geben. Die Eindämmung des Coronavirus stehe im Vordergrund. Gleichzeitig sei es wichtig, Kindern und Jugendlichen die gewohnte jugendgerechte Betreuung weiterhin bestmöglich anzubieten – vermehrt auch wieder online und telefonisch, wie während des ersten „Lockdowns“, so Familien- und Jugendlandesrätin Patrizia Zoller-Frischauf.

Hygiene- und Sicherheitsvorgaben gelten auch in der Kinder- und Jugendarbeit

Auch für die Einrichtungen und Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit gibt es Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen. Nur unter diesen Bedingungen kann der Betrieb während des Lockdowns aufrecht erhalten werden.

„Die Vorgaben des Bundes sind einzuhalten – dabei muss jeweils mit Augenmaß agiert und auf die unterschiedlichen räumlichen Gegebenheiten reagiert werden, damit sich die Jugendlichen auch in diesen Zeiten so wohl wie möglich fühlen.“ (Patrizia Zoller-Frischauf)


Es gelten folgende Vorschriften

  • Eine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht für Jugendliche und JugendarbeiterInnen – davon ausgenommen sind öffentliche Orte im Freien
  • Ein Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
  • Pro anwesender Person muss eine Mindestfläche von 10 m² zur Verfügung stehen – dementsprechend soll sich jeweils nur eine bestimmte Anzahl an Personen gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten

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