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5 Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung

Bei der Arbeitnehmerveranlagung, kann man die im Vorjahr zu viel bezahlten Steuern zurück bekommen. | Foto: Pixabay
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Bei der Arbeitnehmerveranlagung erfolgt eine Neuberechnung der Steuer für das im Kalenderjahr erzielte Einkommen. Dabei kann sich herausstellen, dass eine übermäßige Lohnsteuer entrichtet wurde, beispielsweise aufgrund von Einkommensschwankungen infolge eines Jobwechsels. In diesem Fall wird eine Lohnsteuergutschrift direkt auf das Konto des Steuerpflichtigen überwiesen. Hier ein paar Tipps.


Negativsteuer (Sozialversicherungsbonus)

(bei niedrigem Einkommen)
Bei geringem Verdienst oder unvollständiger Erwerbstätigkeit erweist sich die Arbeitnehmerveranlagung oft als äußerst vorteilhaft: Die Einkünfte werden über das gesamte Jahr verteilt, und zu viel gezahlte Lohnsteuer wird erstattet. Dies ist besonders für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, Ferienpraktikantinnen und Ferienpraktikanten oder auch für Personen, die während des Jahres Elternkarenz in Anspruch genommen haben, nahezu immer ratsam, die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Selbst wenn das Einkommen so niedrig ist, dass keine Lohnsteuer entrichtet wurde, bleibt die Arbeitnehmerveranlagung lohnenswert. Dabei erhält man einen Teil der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Negativsteuer (bzw. SV-Bonus) vom Finanzamt zurück. Bei zusätzlichem Anspruch auf die Pendlerpauschale kann sich die Negativsteuer sogar weiter erhöhen.

Geld für Alleinerziehende & Alleinverdienende

Alleinerziehende und Personen, die allein für das Familieneinkommen sorgen, können von bestimmten Absetzbeträgen profitieren, deren Höhe jeweils von der Anzahl der Kinder abhängt.
Beim Alleinverdienerabsetzbetrag gibt es eine Einkommensgrenze für die Partnerinnen und Partner (2024: 6.937 Euro; 2023: 6.312 Euro), die nicht überschritten werden darf. Der Alleinerzieherabsetzbetrag kommt zum Tragen, wenn im Verlauf des Jahres an weniger als sechs Monaten eine bestehende Partnerschaft vorliegt. In beiden Fällen ist es erforderlich, dass für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate lang Familienbeihilfe bezogen wird. Die Lohnsteuer reduziert sich einmal im Jahr um festgelegte Beträge für Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird:

  • 572 Euro für ein Kind (bis 2023: 520 Euro)
  • 774 Euro für zwei Kinder (bis 2023: 704 Euro)
  • 255 Euro für jedes weitere Kind zusätzlich (bis 2023: 232 Euro)

Sowohl der Alleinerzieherabsetzbetrag als auch der Alleinverdienerabsetzbetrag werden als Negativsteuer erstattet.

Familienbonus und Kindermehrbetrag
(ab dem Veranlagungsjahr 2019)

Wenn Sie Familienbeihilfe oder Unterhalt für ein Kind beziehen, haben Sie die Möglichkeit, den Familienbonus zu beantragen. Der Familienbonus stellt einen Absetzbetrag dar und reduziert seit 2022 die Lohnsteuer pro Kind:

  • Für minderjährige Kinder beträgt die Reduzierung 166,68 Euro monatlich (bis 2021: 125 Euro) bzw. 2.000,04 Euro jährlich (bis 2021: 1.500 Euro).
  • Für Kinder über 18 Jahre liegt die monatliche Reduzierung bei 58,34 Euro (bis 2021: 41,68 Euro; bis 2023: 54,18 Euro) bzw. 650,04 Euro jährlich (bis 2021: 500,16 Euro).

Der Familienbonus kann entweder von einem Elternteil allein oder von beiden Eltern je zur Hälfte in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass er nur im Umfang der tatsächlich zu zahlenden Lohnsteuer wirksam ist und nicht als Negativsteuer ausgezahlt wird.

Wenn Unterhalt für Kinder geleistet wird, besteht die Möglichkeit, einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend zu machen. | Foto: Pixabay
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Unterhaltsabsetzbetrag, Alimente

Für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben und für die nachweislich der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, besteht die Möglichkeit, einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend zu machen. Die Höhe dieses Unterhaltsabsetzbetrags beläuft sich auf:
35 Euro monatlich für das erste Kind (Stand 2024; 2023: 31 Euro),
zusätzlich 52 Euro monatlich für das zweite Kind (Stand 2024; 2023: 47 Euro),
und jedes weitere Kind wird mit weiteren 69 Euro monatlich berücksichtigt (Stand 2024; 2023: 62 Euro).

Voraussetzung hierfür ist, dass die Kinder ständig in Österreich, der EU, dem EWR-Raum oder der Schweiz leben. Falls die Kinder dauerhaft in Drittstaaten ansässig sind, kann entweder ein Freibetrag von monatlich 50 Euro oder die Hälfte des Unterhalts als Berücksichtigungsmöglichkeit genutzt werden.

Zusätzlich zu den Optionen der großen und kleinen Pendlerpauschale steht einmal im Jahr auch der Pendlereuro zur Verfügung. | Foto: Pixabay
  • Zusätzlich zu den Optionen der großen und kleinen Pendlerpauschale steht einmal im Jahr auch der Pendlereuro zur Verfügung.
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Pendlerpauschale

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Wohnort mindestens 20 Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt liegt, haben die Möglichkeit, die kleine Pendlerpauschale im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen. Die große Pendlerpauschale steht bereits ab einer Entfernung von mindestens 2 Kilometern zur Verfügung, sofern die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für mindestens die Hälfte des Weges als unzumutbar betrachtet wird.

Pendlereuro

Zusätzlich zu den Optionen der großen und kleinen Pendlerpauschale steht einmal im Jahr auch der Pendlereuro zur Verfügung. Dieser beläuft sich auf 2 Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. Für Personen, die öffentliche Verkehrsmittel nutzen, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein steuerfreies Jobticket bereitstellen oder die Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten steuerfrei übernehmen. Es ist zu beachten, dass für Strecken, die im Geltungsbereich des Jobtickets oder der Karte liegen, für die ein steuerfreier Kostenersatz gewährt wurde, bis einschließlich 2022 keine Pendlerpauschale beantragt werden kann. Ab 2023 wird der steuerfreie Kostenersatz bzw. der Wert des Jobtickets von der Pendlerpauschale abgezogen. Falls die Pendlerpauschale höher ist, wird die Differenz weiterhin berücksichtigt.

Weitere Tipps findest du hier.

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