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Datenschutz-Grundverordnung
Informationen zum Datenschutzrecht

Martin J. Walser Rechtsanwalt in Innsbruck. | Foto: Tiroler Rechtsanwaltskammer
  • Martin J. Walser Rechtsanwalt in Innsbruck.
  • Foto: Tiroler Rechtsanwaltskammer
  • hochgeladen von David Zennebe

TIROL. Natürlich unterliegen auch österreichische Mittel- und Kleinstunternehmen der österreichischen Datenschutz-Grundverordnung. Martin J. Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck informiert über die Details dieser Verordnung.


Worum geht es beim Recht auf Auskunft und wer darf anfragen?

Datenschutz ist ein Grundrecht. Jede Person hat ein Recht auf Auskunft über ihre Daten. Den Rechten von Kunden, Patienten und Usern stehen Pflichten des Unternehmers, Arztes und Website-Betreibers gegenüber.
Jeder Mensch hat das Recht beispielsweise Informationen über Erkrankungen, Fotos, Videos und Kundendaten zu erhalten. Es geht dabei um Daten, die sich auf die Person beziehen und über die diese identifizierbar ist.

Wer muss Auskunft erteilen und welche Auskunftsanfragen müssen beantwortet werden?

Für private und familiäre Tätigkeiten gibt es gewisse (enge) Ausnahmen was die Auskunftspflicht betrifft. Vereine sind bereits in der Pflicht Auskünfte zu erteilen. Eine Person, Behörde oder Stelle, die über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet, ist zur Auskunft verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob „Auftragsverarbeiter“ eingesetzt werden, also zum Beispiel ein Newsletter-Versanddienst oder das Labor, welches für den Arzt arbeitet.
Ein Antrag auf Auskunft kann auch mündlich gestellt werden. Für die Beweisbarkeit empfiehlt sich aber ein schriftlicher Antrag. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Missbräuchliche oder exzessive Anträge sind aber rechtswidrig. Ein überschaubarer Umfang des Antrages ist für alle Beteiligten sinnvoll. Natürlich darf man Antragsteller durch unnötige Identitätsprüfung nicht schikanieren.

Gibt es beim Recht auf Auskünfte sonstige Einschränkungen?

Das Auskunftsrecht kann aus konkreten öffentlichen Interessen wie dem der nationalen Sicherheit oder Gründen der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht beschränkt sein.

Gibt es Antragsfristen und wie muss über Anträge informiert werden?

Auskunft ist sofort, spätestens aber innerhalb eines Monats zu erteilen. Nur in seltensten Fällen gilt eine Frist von drei Monaten.
Es muss kostenlos und entsprechend der Anfrageform informiert werden. Bei wiederholten Anträgen kann man aber ein angemessenes Entgelt verlangen.

Was muss im Antrag enthalten sein?

Sind zur anfragenden Person keine Daten vorhanden, muss trotzdem eine „Negativauskunft“ erteilt werden. Ansonsten sind umfangreiche Informationen strukturiert zu erteilen. Das umfasst auch eine Kopie der verarbeiteten Daten.

Welche Konsequenzen drohen bei Nicht- oder Falscherteilung von Auskünften?

Betroffene können das Auskunftsrecht gerichtlich und behördlich durchsetzen. Die Verletzung der Auskunftspflicht ist unter anderem mit bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres bedroht. Auch Schadenersatzansprüche sind denkbar. Langt eine Auskunftsanfrage ein, heißt es durchatmen und reagieren. Bei Fragen hilft Ihnen Ihr Rechtsanwalt gerne.

Tiroler Rechtsanwälte auf einen Blick
Tiroler Rechtsanwaltskammer: www.tiroler-rak.at
Rechtsanwalt Martin J. Walser: www.walser.law


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