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Tiroler Rechtsanwälte
Richtig vererben – einfach erklärt!

Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Webhofer zum Thema Erbrecht | Foto: Markus Rosentreter
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  • Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Webhofer zum Thema Erbrecht
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Verantwortung für die Zukunft von Angehörigen oder für ein Unternehmen macht es notwendig, über den eigenen Tod hinaus zu denken und die Nachfolge zu regeln. Anwalt Wolfgang Webhofer gibt einen Überblick.

Unter dem Begriff Erbrecht werden all jene Vorschriften verstanden, die die Rechtsnachfolge eines Verstorbenen das Vermögen betreffend regeln. Die Regelung dieser Vermögensnachfolge ist bereits zu Lebzeiten möglich und aus meiner Erfahrung zu empfehlen. Trifft man keine Regelungen, tritt nämlich die gesetzliche Erbfolge ein, die unter Umständen nicht dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht.

Unser Rechtssystem bietet verschiedenste und zum Teil auch durchaus komplexe Gestaltungsmöglichkeiten. Je nach den Bedürfnissen und Wünschen des Erblassers, der Familienstruktur und des vorhandenen Vermögens empfiehlt sich, jedenfalls eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die passende Variante zu finden.

So kann etwa mittels einer letztwilligen Verfügung – einem Testament – angeordnet werden, wer im Fall des Ablebens welche Vermögenswerte erhalten soll. Demgegenüber kann aber auch im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkungen das Vermögen bereits zu Lebzeiten aufgeteilt werden.

Es sind aber immer stets mögliche Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber sieht für einen bestimmten Personenkreis - den Nachkommen sowie dem Ehepartner bzw. eingetragenen Partner – einen Anspruch aus der Verlassenschaft vor, auch wenn der Verstorbene zu Lebzeiten testamentarisch jemand anderen eingesetzt hat. Diese Ansprüche können auch durch Schenkungen zu Lebzeiten nicht umgangen werden. Für diesen Fall können die Pflichtteilsberechtigten verlangen, dass diese Schenkungen der Verlassenschaft rechnerisch hinzugefügt werden, so als wäre die Schenkung nicht erfolgt. Die Pflichtteilsansprüche sind dann von dieser erhöhten Verlassenschaft zu berechnen.

Im Rahmen letztwilliger Verfügungen ist zu beachten, dass hierfür bestimmte Formvorschriften einzuhalten sind. Werden diese nicht eingehalten, ist die Verfügung nicht wirksam. Seit 01.01.2017 gelten noch strengere Anforderungen für Testamente. In diesem Zusammenhang haben jüngst auch diverse Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für Aufsehen gesorgt. Dieser hat nämlich Testamente für formungültig erklärt, wenn der Erblasser auf einem losen Blatt unterschrieben hat, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang mit dem Rest der Urkunde besteht.

Um Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten zu vermeiden, ist eine fundierte rechtliche Beurteilung unumgänglich. Ich berate Sie gerne und finde eine für Sie passende und individuelle Lösung!

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